6  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

Der  bezügliche  Ausspruch  wurde  in  der  Erwägung
vernichtet,  daß  hier  nicht  eine  Frage  vorliege,  welche
erst  erledigt  sein  müßte,  bevor  ein  Urtheil  über  die
Rechtmäßigkeit  des  klägerischen  Anspruches  möglich
wäre,  sondern  die  Frage  nur  die  sei,  ob  die  eingewiesene
  Forderung  jetzt  schon  als  fällig  erachtet
werden  dürfe;  daß  sonach  in  der  Sache  materiell
hätte  erkannt,  die  Klage  als  verfrüht  hätte  abgewiesen
  werden  sollen.  (Es  ist  hier  nur  die  Kostenfrage
  von  Interesse.)  Urth.  v.  8.  Nov.  HVNr.
1389

Art.  202  Abs.  2  Ziff.  2.  In  zwei  Gerichtsvollzieherakten
  über  Einlegung  der  Berufung  und
Erhebung  der  Nichtigkeitsbeschwerde  war  der  betreibende
  Theil  als  die  Kirchenstiftung  N.  bezeichnet.
Diese  Bezeichnung  wurde  als  ungenügend  erachtet
und  die  Nichtigkeitsbeschwerde  selbst  aus  diesem
Grunde  als  nichtig  verworfen.  Motive:  Nach
Art.  202  Ziff.  2  der  Proz.-O.  hat  die  Zustellungsurkunde
  unter  Anderem  zu  enthalten  Vor=  und  Familien-Namen,
  Stand,  Gewerbe  und  Wohnort  desjenigen,
  auf  dessen  Betreibung  die  Zustellung  gemacht
  wird.

Hienach  muß  (vergl.  Schmitt,  Handbuch  für
den  Gerichtsvollzieherdienst  S.  132)  der  betreibende
Theil  in  der  Urkunde  so  genau  bezeichnet  sein,  daß
über  die  Identität  seiner  Person  kein  Zweifel  obwalten
  und  Requisit  sowohl  über  diese  Person  als
den  Ort,  wo  sie  zu  finden,  ohne  alle  weitere  Nachforschung
  und  Erkundigung  aus  der  Zustellungsurkunde
  selbst  vergewissert  wird.  Da  nach  dem
Bemerkten  (s.  auch  Schmitt,  Civ.-Proz.  1
S.  719,  3)  die  Zustellung  für  eine  der  Gerichtsstandfähigkeit
  ermangelnde  Partei  lediglich  von  ihrem
gesetzlichen  Vertreter  betrieben  werden  kann,  so  erstreckt
  sich  die  in  erwähnter  Gesetzesstelle  vorgeschriebene
  genaue  Bezeichnung  des  betreibenden