Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  7

Theiles  nothwendig  auch  auf  den  gesetzlichen  Vertreter,
  welcher  eine  Zustellung  für  den  handlungsunfähigen
  Vertretenen  machen  läßt,  und  diese  Vorschrift
  ist  hier  um  so  weniger  befolgt,  als  die  Zustellungsakte
  überhaupt  gar  nicht  ersehen  lassen,  ob
die  Zustellung  wirklich  auf  Betreiben  des  gesetzlichen
Vertreters  oder  nicht  vielmehr  auf  Betreiben  einer
anderen  hiezu  nicht  befugten  Person  erfolgt  sei.
Beiden  Urkunden  mangelt  es  sonach  an  einem  wesentlichen
  Erfordernisse  und  sind  deßhalb  beide  Akte
nach  Art.  218  Abs.  2  der  Proz.-O.  nichtig.  Urth.
v.  14.  Nov.  HVNr.  1237  1).

Art.  264  mit  180.  Hat  Kläger  die  Klage
darauf  gegründet,  daß  eine  Garantie  (bei  einem
Pferdekaufe)  zugesichert  wurde,  sonach  hierüber  eine
Willenteinigung  zu  Stande  gekommen  sei,  so  kann
das  Gericht  nicht  unter  der  Annahme,  daß  eine
solche  Willenseinigung  nicht  zu  Stande  gekommen,
der  Vertrag  also  ungiltig  sei,  die  Klage  auf  Rückforderung
  des  bezahlten  Kaufpreises  als  condictio
indebiti  auffassen,  weil  (abgesehen  von  dem  Erfordernisse
  des  Irrthums  bei  der  Zahlung)  auch  die
neue  Prozeßordnung  auf  die  Verhandlungsmaxime
ebaut

(Verh.  d.  Gesetzgeb.-A.  der  K.  d.  A.  18°  /8

Beil.  Bd.  II  Abth.  2  S.  105;  Barth,  Komm.

Bd.  I  S.  405),  ·
das  Gericht  also  an  das  Vorbringen  der  Parteien
gebunden  ist  und  ein  Fall  der  Supplirung  nach
Art.  264  Abs.  4  bei  der  bestimmten  Erklärung  des

1)  S.  auch  Bd.  36  S.  229  Urth.  v.  14.  Juni  1873.
Anders  ist  der  dem  Urtheile  vom  7.  Januar.  1873
(Bd.  38  S.  53)  unterstellte  Fall  gelagert,  indem
dort  die  einzelnen  Kirchengemeinde-Mitglieder  als
Partei  erschienen  und  aus  den  Aktenstücken  selbst  ersichtlich
  waren.  -