8  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

Klägers  nicht  gegeben  ist;  weil  ferner  in  der  Unterstellung
  eines  solchen  neuen  Klagegrundes  der  Beklagte
  gar  nicht  in  der  Lage  wäre,  die  ihm  nach
Art.  180  der  Proz.-O.  zustehenden  Rechte  geltend
zu  machen.  Urth.  v.  17.  Nov.  HV#Nr.  1431.

Art.  791.  S.  Obligat.-R.  Paul.  Klage  wegen
Bereicherung.  «

Art.  969.  Wenn  nach  Art.  969  der  Proz.-O.
auch  Kautionen  mit  Arrest  belegt  werden  können,
so  sind  in  Hinblick  auf  Art.  966  hier  nur  solche
Kautionen  verstanden,  welche  durch  Verpfändung
einer  dem  Kautionsteller  gegen  einen  anderen  zu—
stehenden  auf  Geld  oder  Leistung  beweglicher  Sachen
gerichteten  Forderung  oder  durch  Hinterlegung  einer
Summe  in  Baarem  oder  Papiergeld  oder  beweglicher
Sachen  errichtet  ist;  nicht  aber  können  bloße  hypothekarische
  Kautionen  unter  Art.  966  subsumirt  werden,
  weil  bei  solchen  eine  Forderung  des  Kautionsstellers
  nicht  besteht.  Urth.  v.  11.  Nov.  HV#Nr.
1302.

Art.  981  Abs.  2.  Eine  Klage  gegen  den
Drittschuldner  war  darauf  begründet,  daß  derselbe
eine  Erklärung  nach  Art.  972  Abs.  2  Nr.  5,  976  u.
977  der  Proz.-O.  nicht  abgegeben  habe,  im  motibirten
  Gegenantrage  (Replik)  wurde  jedoch  die  Existenz
einer  rechtzeitigen  Erklärung  zugegeben,  die  Klagestellung
  aber  wegen  Unrichtigkeit  derselben  gerechtfertigt.
  Das  Prozeßgericht  erblickte  hierin  mit  dem
Beklagten  eine  unstatthafte  Klagänderung,  in  welcher
  Auffassung  aus  nachstehenden  Erwägungen  eine
Rechtsverletzung  erkannt  wurde.  Es  sei  nemlich  in
den  vorstehenden  Art.  der  Proz.-O.  oder  einem
anderen  ein  RechtsSnachtheil  für  den  Fall  nicht  rechtzeitiger
  Erklärung  nicht  angedroht,  insbesondere  nicht
der  des  Geständnisses  der  Forderung  (vergl.  die
Ausführung  in  diesen  Blättern  in  Nr.  7,  8,  10  —
15  Bd.  38  und  Sammlung  III  S.  129  u.  130).