Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  9

Die  Nichterklärung  des  Drittschuldners  bilde  also
keinen  solchen  Moment,  aus  welchem  allein  schon
und  ohne  Rücksicht  auf  eine  weitere  Klagbegründung
eine  Klage  gegen  denselben  auf  sofortige  Zahlung
gestellt  werden  könnte.  Die  in  der  Klage  enthaltene
Behauptung  der  Nichterklärung  habe  somit  nicht  die
Bedeutung  eines  wesentlichen  Klagegrundes  und  ihr
Fallenlassen  in  der  Replik  könne  deßhalb  nicht  als
eine  Klagänderung  im  Sinne  des  Art.  180  der
Proz.-O.  aufgefaßt  werden.  Unrichtig  sei  auch  die
hiemit  verbundene  Anschauung  des  Prozeßgerichtes,
daß  im  Falle  gegen  die  Forderung  eingekommener
Erinnerung  des  Drittschuldners  Arrestkläger  vorerst
auf  Feststellung  der  Forderung  klagen  müsse,  da
Art.  981  Abs.  2  es  von  den  Umständen  abhängig
mache,  ob  auf  Verurthellung  des  Drittschuldners
zur  Zahlung,  oder  ob  auf  Feststellung  der  beanstandeten
  Forderung  Klage  zu  stellen  sei,  nirgends
aber  gesagt  werde,  daß  die  Klage  auf  Feststellung
unter  allen  Umständen  anzustellen  sei,  wenn  Erinnerungen
  gegen  die  mit  Arrest  belegte  Forderung
erhoben  werden.  Der  Gesetzgeber  habe  sich  vielmehr
über  die  Vorbedingungen  einer  Klage  auf  Feststellung
der  Forderung  gar  nicht  ausgesprochen.  Ob  und
welche  Einwendungen  der  Klage  von  dem  Drittschuldner
  entgegengesetzt  werden,  könne  der  Arrestkläger
  vor  Erhebung  der  Klage  nicht  wissen  und
könne  somit  eine  besondere  Möglichkeit  auf  seinen
Klagsantrag  nicht  bestimmend  einwirken,  alle  Einwendungen
  können  vielmehr  erst  bei  Verhandlung
der  nach  Art.  981  zu  stellenden  Klage  zur  Würdigung
  kommen  und  soferne  die  Klage  gegen  den  Drittschuldner
  nur  an  sich  gehörig  begründet  erscheine,
müsse  sie  zugelassen  und  materiell  hierüber  erkannt
werden.  Urth.  v.  10.  Nov.  HVNr.  1396.