10  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

II.  Civilrechtliche  Entscheidungen.

Allgemeine  Lehren.  Besitzentziehung  liegt
nicht  in  dem  Einzuge  einer  Leistung.  Die
Anschaoung,  daß  die  Spolienklage  wegen  Verweigerung
  der  ferneren  Entrichtung  einer  bisher  entrichteten
Grundabgabe  (im  gegebenen  Falle  handelte  es  sich
um  eingezogene  Beiträge  des  Staates  zu  einer
städtischen  Armenkasse)  stattfinde  (Seuffert,  Pand.
§.  415  Note  2,  Archiv  VII  Nr.  42  (Wiesbaden),
steht  vereinzelt  und  hat  insbesondere  bei  den  bayer.
Gerichten  niemals  Eingang  gefunden  (Seuffert,
Archiv  I  224,  XII  241;  Blätter  für  RA.  Bd.  1
S.  247,  Bd.  VI  S.  37  u.  ff.  insbes.  43,  Bd.  XI
S.  330,  XX  S.  191;  Seuffert,  Komm.  Bd.  II
S.  76  Note  38  1.  Aufl.).

Der  durchschlagende  Grund  hiefür  besteht  darin,
daß  die  dejectio,  welche  zur  Begründung  des  interdictum
  unde  vi  erfordert  wird,  eine  Thathandlung,
  jene  Weigerung  aber  eine  bloße  Willenserklärung
  ist,  welche  durch  die  Einstellung  der  Leistungen
  zwar  den  Charakter  einer  Unterlassung,  aber
nicht  den  einer  positiven  Handlung  empfängt.  Urth.
v.  10.  Nov.  HVMNr.  1253.

Art.  14  des  Notar.-Ges.  S.  Obligat.-R.
Annahme  einer  Theilzahlung.

Sachenrecht.  Klagen  zum  Schutze  des
Eigenthums  wegen  veränderten  Wasserablaufes.
  Hat  Jemand  in  die  Veränderung  des
natürlichen  Wasserabflusses  eingewilligt,  so  kann  derselbe
  zwar  nicht  mehr  zum  Zwecke  der  Herstellung
des  früheren  Zustandes  die  aquae  pluviae  ascendae
  actio,  wohl  aber  nach  Umständen  als  Eigenthümer
  die  Negatorienklage  und  als  Besitzer  die
Besitzkllage  anstellen  (Seuffert,  Arch.  VII  47,
X  169  u.  259;  Seuffert,  Pand.  8.  412  u.  422
Note  10)  und  dieß  ist  insbesondere  der  Fall,  wenn