Neuere  oberstrichterliche  Erkenutnisse.  11

selne  Einwilligung  an  eine  nicht  erfüllte  Bedingung
(daß  dem  Wasserablaufe  eine  selnem  Besitzthume
unschädliche  Richtung  gegeben  werde)  geknüpft  wurde.
Die  Verbindlichkeit  des  Eigenthümers  des  niedriger
gelegenen  Grundstückes,  das  von  den  höheren  Grundstücken
  nach  dem  natürlichen  Laufe  abfließende  Wasser
aufzunehmen,  erscheint  nicht  als  eine,  Servitut
(Windscheid,  Pand.  Bd.  I  S.  611;  Seuffert,
Pand.  8.  176  in  f.;  —  vergl.  Elvers,  die  röm.
Servitutenlehre  Bd.  1  S.  295  und  Weiske's
Rechtslex.  Bd.  X  S.  278  und  ist  die  begzügliche
Bezeichnung  in  I.  1  S.  22  D.  (39,  3)  —  servitutem
  inseriorum  praediorum  —  nicht  im  technischen
  Sinne  einer  wirklichen  Servitut  gebraucht.
Urth.  v.  8.  Nov.  HV  Nr.  1394.
Obligationenrecht.  Subsidiäre  Alimentat.=Pflicht.
  Preuß.  Landr.  Ist  der  Sohn  nur  als
einer  der  mehreren  Zuhälter  der  oußerehelichen
Mutter  zur  Zahlung  von  Alimenten  für  deren  Kind
verurtheilt  worden,  so  fällt  in  Folge  der  Unvermögenheit
  desselben  die  subsidiäre  Alimentationspflicht
nicht  auf  dellen  Vater  als  Großvater  des  Kindes,
indem  §.  628  II  2  des  allg.  preuß.  Landrechtes
nur  von  der  Unvermögenheit  des  Vaters  des  Kindes
spricht,  sonach  die  Vaterschaft  und  nicht  blos  die
Zuhälterschaft  als  feststehend  voraussetzt,  was  sich
außer  dem  Wortlaute  auch  daraus  ergibt,  daß  die
88.  619  und  620  daselbst,  welche  von  der  Zuhälterschaft
  sprechen,  als  Zusätze  zum  ersten  Entwurfe  des
Landrechtes  erscheinen,  indem  ferner  der  Zuhälter
nur  in  Folge  Deliktes  haftet,  für  dieses  aber  nach
.  139  I.  c.  dessen  Vater  nicht  einzustehen  hat.
(Vergl.  Bornemann  V  S.  365  u.  ff.;  sog.
Fünfmänner-Komm.  III  S.  355;  busales.  des
Obertribunals  XIV  S.  463;  Striethorst,  Archiv
  XVIII  S.  99.)  urth.  v.  7.  Nov.  HVNr.
1297.