12  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

Entschädigungsanspruch  wegen  gestatteter
  Verwendung  eines  Grundstückes
zu  einem  öffentl.  Wege.  Art.  1  der  Proz.-O.
Hat  Kläger  zur  Erweiterung  einer  Straße  eine
Grundfläche  —  hier  im  Tauschwege  —  an  die  Gemeinde
  abgetreten,  so  sind  für  die  Klage  auf  Rückerstattung
  dieser  Grundfläche,  welche  nach  erfolgter
Nichtigerklärung  des  Tauschvertrages  gestellt  worden
ist,  die  Gerichte  auch  dann  zuständig,  wenn  diese
Grundfläche  bereits  zu  einem  öffentlichen  Wege  verwendet
  war,  weil  die  Klage  immer  noch  auf  einen
Privatanspruch  gerichtet  ist.  Die  Klage  auf  Rückgabe
  des  zur  Straße  verwendeten  Grundes  ist  aber
materiell  unbegründet,  da  nach  I.  3  D.  de  via
publica  (43,11)  daß  Prinzip  aufgestellt  ist,  daß
gegen  denjenigen,  der  eine  öffentliche  Straße  auf
seines  Nachbars  Acker  hinübergedrängt  hat,  nur  eine
Entschädigungsklage  gegeben  ist,  welches  Prinzip  im
gegebenen  Falle  um  so  mehr  gelten  muß,  als  die
Grundfläche  mit  Einwilligung  des  Eigenthümers
und  unter  seinen  Augen  und  bona  lide  zur  Straßen-Erweiterung
  verwendet  worden  ist,  auf  welch'  thatsächliches
  Verhältniß  die  Nichtigkeitserklärung  des  Tauschvertrages
  ohne  Einfluß  erscheint,  während  Tit.  4
8.  8  Abs.  4  der  Verf.-Urk.  und  das  ZwangsabtretungSgesetz
  gleichfalls  nicht  entgegenstehen,  da  hier
ein  IZwang  zur  Eigenthumsabtretung  nicht  gegeben
war.  Urth.  v.  10.  Nov.  HVNr.  319.

Paulianische  Klage  wegen  Bereicherung.
  Art.  791  der  Prog.-O.  Ein  überschuldeter
Bierbrauer  überließ  dem  Gläubiger  W.  zur  Deckung
  einer  Forderung  für  gelieferten  Hopfen  bestimmte
  Biervorräthe  und  nahm  Letzterer  den  Erlös
hieraus  in  Empfang  und  unterließ  daher  die  Liquidirung
  seiner  Forderung  in  der  später  ausgebrochenen
Gant.  Es  stand  in  Frage,  ob  die  paulianische
Klage,  gestellt  gegen  diesen  Gläubiger,  noch  so  weit