Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  13

zulässig  sei,  als  eine  Bereicherung  desselben  vorliege,
wie  der  Richter  des  2.  Rechtszuges  angenommen.
Zunächst  wurde  festgehalten,  daß  die  Frage,  ob  Bereicherung
  vorliege,  dem  Kassationshofe  nicht  entrückt
sei,  indem  dieser  zu  prüfen  habe,  ob  in  den  vom
Richter  2.  Instanz  festgestellten,  allerdings  unanfechtbaren
  Thatsachen  eine  Bereicherung  liege.  Eine
Bereicherung  wurde  jedoch  nicht  angenommen,  weil,
wenn  auch  der  Bierüberlassungsvertrag  zum  Nachtheile
  der  übrigen  Gläubiger  geschlossen  und  daher
als  fraudatorisch  erscheine,  die  Frage  der  Bereicherung
  hievon  zu  trennen  sei,  eine  solche  Frage  aber
vorliege.  Ohne  Einfluß  sei  es,  daß  die  Forderung
des  W.  in  Folge  Herauszahlung  des  empfangenen
Biererlöses  wieder  auflebe;  daß  ferner  W.  die  Forderung
  in  der  Gant  nicht  liquidirt,  also  aus  der
Gantmasse  nichts  zu  beanspruchen  habe,  denn  ein
Gläubiger  sei  nicht  erst  dann  bereichert,  wenn  derselbe
  wegen  seiner  Forderung  befriedigt  ist,  die  im
Konkurse  unbefriedigt  geblieben  wäre,  sondern  nur
dann,  wenn  er  durch  die  Art  seiner  Befriedigung
mehr  als  seine  Forderung  erhalten  habe.  In  der
Abwendung  eines  drohenden  Verlustes  liege  keine
Bereicherung,  die  dem  Gläubiger  auch  nach  Abfluß
eines  Jahres  noch  entrissen  werden  könnte  L.  10
8.  24D.42,8;  Seuffert,  Archiv  Bd.  14  Nr.  291.
Daß  hier  eine  Hingabe  an  Zahlungsstatt  vorliege,
ändere  nichts,  indem  es  sich  nicht  mehr  um  die
actio  pauliana  an  sich  (die  allerdings  liquid  wäre),
sondern  nur  um  die  Haftung  wegen  Berelcherung
handle.  Urth.  v.  15.  Nov.  HWV  Nr.  1249.
Versprechen  der  Handlung  eines  Dritten.
  Auf  versteigerten  Grundstücken  war  für  elnen
Dritten  noch  eine  Hypothekforderung  eingetragen,
für  deren  Löschung  der  —  durch  Cession  eingetretene  —
Strichschillingsgläubiger  bei  Empfangnahme  des  Erlöses
  von  den  Ersteigerern  Sorge  tragen  zu  wollen