14  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

sich  verpflichtete.  Die  Klage  auf  Besorgung  der
Löschung  dieser  Hypothek  oder  Rückgabe  der  Strichschillinge
  war  in  der  Erwägung  zurückgewiesen  worden,
  daß  fragliches  Versprechen  auf  die  Handlung
Dritter  gerichtet,  daher  nicht  verbindlich  sei.  Dieser
Ausspruch  wurde  vernichtet,  indem  nur  das  nackte
Versprechen  der  Handlung  eines  Dritten  weder  diesen
  noch  den  Versprechenden  verbinde  (§.  3  J.  3,20;
1.  38  pr.  und  §.  1,  I.  83  D.  45,1;  1.  65  D.
46,1),  dagegen  das  Versprechen  einer  sich  auf  die
Handlung  eines  Dritten  beziehenden  Leistung  in  den
Gesetzen  ausdrückiich  als  verpflichtend  erklärt  werde,
insbes.  das  Versprechen,  eine  fremde  Handlung  bewirken
  zu  wollen,  sei  es,  daß  hiebei  zugleich  die  Absicht
  auf  eine  Uebernahme  der  Haftung  für  den  Erfolg
  gerichtet  sei  oder  nicht  (S.  3,21  J.  3,20;  l.
14  S.  2  D.  13,5;  1.  24,38  S.  2  1.  83  D.  45,1;
Seuffert,  Pand.  §.  259  Nr.  6;  Windscheid,
Panv.  Bd.  2  F.  315;  Seuffert,  Archiv  Bd.  18
Nr.  31).  Da  sich  der  Richter  nicht  ausgesprochen
habe,  wie  vorliegendes  Versprechen  aufzufassen  sei,
kann  die  Richtigkeit  seiner  Entscheidung  nicht  beurtheilt
  werden.  Urth.  v.  15.  Nov.  HV#  Nr.  1411.

Annahme  einer  Theilzahlung  und  Verfristung
  für  den  Rest.  Art.  14  des  Notar.=Gesetzes.
  Art.  180  der  Proz.-O.  In  der
Annahme  eineß  Theiles  einer  Fristenzahlung  und  in
der  Gewährung  einer  weiteren  Frist  für  den  Rest
liegt  (wenn  nicht  besondere  hier  nicht  festgestellte
Umstände  hinzukommen)  nicht  der  Verzicht  auf  die
durch  Verspätung  der  Zahlung  erworbenen  Rechte
(hier  auf  die  Fälligkeit  des  Ganzen),  indem  in
1I.  5  F.  3,  4,  I.  85  F.  6  D.  45,1  dieß  bezüglich
der  Theilzahlung  ausgedrückt  ist,  und  die  Gewährung
  einer  Frist  nicht  nothwendig  zum  Schlusse  führt,
der  Gläubiger  habe  die  bereits  erworbenen  Rechte