Neuere  oberstrichterliche  Erkenntn  isse.  15

wieder  aufgeben  wollen,  Verzichte  vielmehr,  im  beschränktesten
  Sinne  auszufassen  sind.

Werden  für  eine  durch  Hypothek  gesicherte
Forderung  später  andere  Zahlungsmodalitäten  und
andere  Verzinsung  bedungen,  während  das  Hypothekrecht
  unberührt  bleibt,  so  ist  Art.  14  des  Not.=Ges.
  nicht  anwendbar,  da  es  sich  biebei  blos  um
persönliche  Ansprüche  handelt  (Bl.  f.  Rô.  Bd.  32
S.  244,  I.  Erg.-Bd.  S.  108,  Bd.  33  S.  61,
190  u.  384).

Die  Behauptung  der  erfolgten  Kündung  eines
Kapitales  auf  die  deßfallsige  Bemängelung  des  Beklagten
  enthält  keine  Aenderung  des  Klagegrundes,
da  sie  vielmehr  als  Replik  erscheint,  und  es  bedarf
die  Kündung  keines  Beweises,  wenn  von  Zustellung
der  Klage  an  die  Kündungzfrist  umflossen  ist.  Urth.
v.  18.  Nov.  HVNr.  1410.

Erbrecht.  Abschließung  von  Erbver—
trägen  durch  Minderjährige.  Zur  Abschließung
  eines  (eigentlichen)  Erbvertrages  ist  von  Seite
eines  Minderjährigen  die  eigene  Willenserklärung
nothwendig,  zu  welcher  nur  noch  der  Konsens  des
gesettichen  Vertreter5  hinzuzutreten  hat,  wenn  dieses

FKechtsgeschäft  giltig  sein  soll.  Bayer.  Landr.  Th.  1II
1  S.  1  u.  insbes.  Anm.  Nr.  4“).  Urth.
Ka-  9r  Nov.  HVNr.  1294.

*)  Es  ist  hier  die  lit.  h  der  Nr.  4  gemeint,  wo  es
heißt:  Pupillen  und  Minderjährigen  ist  consonsus
et  anthoritas  tutoris  vel  curatorin  quo  ad  pncta
(successoria)  sultem  simplicin  vonnöthen,  weil  sie
sonst  nichts  Verbindliches  machen  können.  Es  ist
sich  aber  hier  auf  die  allgemeine  Regel  bei  Asschuß
von  Verträgen  Minderjähriger  in  Th.  1  Kap.  7
+  17  des  Landrechtes  als  Grund  bczogen.  —  Be-Kelich
  der  pat###ccs  or.  mixta  vergl.  Not.  5
lit.  o.