18  Zum  Güterverhältniß  d.  Ehegatten.  Lindauer  Statutarrecht.

dieses  Recht  ist  von  der  Erfüllung  verschiedener
ziemlich  strenger  formaler  Bedingungen  abhängig,
welche  jetzt  ohne  Zweifel  alt  antiquirt  und  darum
hinfällig  zu  betrachten  sein  dürften,  zumal  es  unserer
Gerichtsverfassung  an  denjenigen  Behörden  und
Stellen  gebricht,  an  die  die  Implorantin  sich  im
Sinne  jener  Gesetzesvorschriften  mit  Erfolg  wenden
könnte  (vgl.  1.  c.  tit.  IV  art.  I,  II,  IV,  ).

Es  sind  ferner  (in  demselben  Titel  art.  IX)
diejenigen  Fälle  aufgezählt,  in  welchen  die  Frau  der
weiblichen  Freiheit  nicht  fähig  sein  soll:

„Ingleichen  (sc.  sind  von  der  weiblichen  Freiheit
  billig  ausgeschlossen)  diejenigen  (sc.  Ehefrauen),
welche  offene  Läden  haben,  Würthschafften  treiben,
und  dergleichen,  in  Summa  alle  diejenigen,  die  sich
ihres  Mannes  offenen  Gewerbs  und  Handthierung
beladen,  zu  offenem  Banck  und  Schragen  sitzen,
oder  auch  in  ihren  Heuraths-Pactis  ein  gemein  eingeworffenes
  Guth  machen"-“

Diese  Stelle  kann  nun  bei  unbefangener  Beurtheilung
  unmöglich  anders  aufgefaßt  werden  als
dahin,  daß  die  AGG.  die  Regel  nicht  bildet.  Denn
wäre  das  der  Fall,  so  könnte  der  Geseszgeber  nicht
diese  Ausdrucksweise  gewählt  haben;  er  müßte  seinen
Willen  etwa  in  der  Form  ausgesprochen  haben,
„daß  die  weiblichen  Freiheiten  u.  A.  da  nicht  stattfinden,
  wo  die  AG#G.  nicht  durch  Heirathspacten
ausgeschlossen  wurde“,  oder  „daß  sie  u.  A.  nur
unter  der  Voraussetzung  stattfinden,  es  sei  die  AGG.
durch  Heirathspacten  ausgeschlossen“.

Wie  aber  obige  Stelle  einmal  gefaßt  ist,  kann
sie  nur  den  Sinn  haben,  daß  es  zur  Herstellung

maier,  d.  Priv.-R.  Bd.  II  8.  402  Ziff.  VI;
Runde,  ehel.  Güt.-R.  .  13,  51,  74;  Scheerer,
dle  verworrene  Lehre  der  ehel.  Gütergemeinschaft
Bb.  I  8.  66,  Bd.  II  KF.  249.