Zum  Güterverhältniß  d.  Ehegatten.  Lindauer  Statutarrecht.  19

der  AGG.  der  Errichtung  eines  Vertrages  bedarf,
m.  a.  W.,  daß  sie  nicht  das  gesetzlich  herrschende
System  bildet.

Eine  andere  Erklärung  scheint  schlechterdings
undenkbar,  und  wir  können  uns  aus  diesem  Grunde
mit  Roth's  Ansicht  unmöglich  elnverstanden  erklären.
  .

Sie  wird  durch  keine  der  voraufgeführten
Stellen,  die  das  gesammte  disponible  legislatorische
Material  erschöpfen,  entscheidend  unterstützt,  von  der
letzterwähnten  aber  geradezu  ausgeschlossen.

Es  erübrigt,  zu  erwähnen,  daß  auch  die  bei
Roth  §.  60  Anm.  22  citirte  Dissertation  Walch's
„de  bonis  profecticis  liber.  Lindau  1564“,  in
dem  hier  einschlagenden  8.  9  nichts  enthält,  als
die  Behauptung,  daß  in  Lindau  AGG.  herrsche,
eine  Behauptung,  die  aber  nicht  im  mindesten
durch  irgendwelche  wissenschaftliche  Argumente  unterstützt,
  sondern  lediglich  durch  den  Hinweis  auf  das
gleiche  Gütersystem  benachbarter  schwäbischer  Städte
motivirt  wird.  Walch  ist  indessen  aufrichtig  genug,
eine  ansehnliche  Reihe  von  Gegnern  seiner  Ansicht
aufzuzählen  und  zuzugeben,  daß  er  mit  letzterer
ziemlich  allein  stehe.

Weber  in  seinen  „Provinzial=  und  Statutarrechten
  Bayerns“  Bd.  IV  Th.  II  8.  49  erwähnt
der  oben  besprochenen  Stelle  über  die  „weiblichen
Freiheiten“  in  einer  Fassung,  die  mit  dem  Gesetzestexte
  im  unbegreiflichsten  Widerspruche  steht.

Was  endlich  die  Lokalpraxis  anlangt,  so  sind
uns  oberrichterliche  Erkenntnisse  über  die  vorwürfige
Frage  nicht  auffindbar  gewesen;  die  Rechtsprechung
an  Ort  und  Stelle  neigt  seit  dem  letzten  Dezennium
der  hier  vertretenen  Ansicht  zu.

Immerhin  ist  aber  die  Rechtsfrage  noch  so
wenig  geklärt,  daß  die  Betheiligten  vorkommenden
Falles  gezwungen  sind,  durch  Verträge  und  Testar'

