20  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

mente  möglichen  Differenzen  über  den  angeregten
Punkt  ängstlich  vorzubeugen.

Dies  ist  ohne  Zweifel  ein  nicht  ungewichtiger
Uebelstand;  und  wenn  gegenwärtige  Zeilen  dazu
beitragen  sollten,  der  Theorie  und  Praxis  auf  diesem
  Gebiete  eine  stetige  Richtung  zu  geben,  so  ist
der  Zweck  der  kleinen  Arbeit  vollkommen  .

Dr.

Uebersicht
über  die  neueren  Ergebnisse  der  Nechtsprechung  des
obersten  Gerichtshofes  in  Gegenständen  des  Tivilrechtes
  und  Civilprozesses
21.  Nov.  —  4.  Dezbr.  1873.

Eivilrechtliche  Entscheidungen.

Allgemeine  Lehren.  Befugniß  der  Kirchenverwaltungen,
  die  Kirchengemeindemitglieder
  nach  außen  zu  vertreten.  Die  durch
Urtheil  des  obersten  Gerichtshofes  vom  12.  April
1872  (vergl.  Sammlung  Bd.  2  S.  158  u.  dies.
Bl.  Bd.  37  S.  159)  bejahte  Frage,  ob  die  Kirchenverwaltungen
  die  Mitglieder  der  Kirchengemeinde
als  Einzelne  in  einem  Rechtsstreite  wegen  Baulast
(hier  Hand=  und  Spanndienste  betr.)  nach  außen
vertreten,  sonach  die  Zustellung  des  Berufungsaktes
an  den  Vorstand  der  Kirchenverwaltung  für  die
Parochianen  giltig  habe  geschehen  können,  wurde
gegenüber  dem  inhärirenden  Ausspruche  des  k.  Appellat.-Ger.
  von  Mittelfranken  durch  Plenarbeschluß
vom  26.  Nov.  1873  gleichfalls  in  bejahendem
Sinne  entschieden.

Die  Motive  sind  im  Wesentlichen:

Zwar  habe  die  durch  das  revid.  Gem.-Ed.  v.
1.  Juli  1834  als  öffentl.  Organ  geschaffene  Kirchenverwaltung
  nur  die  Verwaltung  des  Vermögens