Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  21

der  Kirchenstiftungen  als  nächste  Aufgabe  und  könne
die  Vertretung  einer  Kirchengemeinde  in  den  Verwaltungskreis
  der  Kirchenverwaltung  nur  unter  der
Voraussetzung  fallen,  daß  auch  die  Kirchengemeinde
als  juristische  Persönlichkeit  gleich  einer  Kirchenstiftung
  aufgefaßt  zu  werden  vermöge,  wie  dieß  nach
protestant.  Kirchenrechte  und  preußischem  Landrechte
(Th.  II  tit.  11  88.  170,  179,  193,  647)  zulässig
  erscheine.

Wenn  auch  den  politischen  Gemeinden  die  Befugniß
  zur  Vertretung  der  Gemeindeglieder  in  Gemeindeangelegenheiten
  im  weiteren  Sinne  (Hutund
  Weldesachen,  Holz,  Streurechte  u.  s.  w.  der
einzelnen  Mitglieder  der  Gemeinde  als  solche)  zugestanden
  sei  (Seuffert,  Archiv  Bd.  I  Nr.  1,
313,  316,  Bd.  II  Nr.  258,  Bd.  XIV  Nr.  6,  Bl.
f.  RA.  Bd.  IV  S.  2,  VII  S.  254,  IX  S.  224,
XI  S.  321;  Roth,  bayer.  C.-R.  Bd.  1  S.  284
Ziff.  III)  so  sei  doch  in  der  Rechtsprechung  das
gleiche  Recht  den  Kirchenverwaltungen  bezüglich  der
Vertretung  der  Kirch  er  (Pfarrenossen)
vegeimchig  nicht  zugestanden  worden  (Bl.  f.  R
Bd.  1  .  303,  Bd.  22  S.  18,  22  u.  ,
1.  ers  “  S.  400  und  nach  einer  Reihe  oberstrichterlicher
  Erkenntnisse  von  1860—1866,  vgl.  auch
Blätter  für  administrat.  Praxis  Bd.  13  S.  264).

Deßhalb  sei  bei  Berathung  der  neuen  Gem.=Ordn.
  von  dem  Referenten  im  Sozialgesetzgebungs-Ausschusse
  der  Kammer  der  Abg.  (vgl.  Verh.  von
1868  Bd.  II  S.  599)  Anlaß  genommen  worden,
zum  Entwurfe  —  Art.  204  —  jenen  Zusatz  vorzuschlagen,
  wie  nunmehr  der  Schlußabsaß  des  Art.
206  der  Gem.-O.  lautet,  damit  die  rechtliche  Vertretung
  der  Kirchengemeinden  besser  gesichert  werde.
Nachdem  bei  Besprechung  dieses  Vorschlages  noch
hervorgehoben  worden  war,  daß  es  sich  um  Vertretung
  der  Kirchengen  glieder  nach  außen,