22  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

ohne  Beeinträchtigung  ihrer  inneren  Angelegenheiten
handle,  sei  am  Schlusse  von  dem  kgl.  Minister.-Kommissär
  noch  einmal  auf  das  schwierige  Gebiet,
welches  man  zu  betreten  im  Begriffe  stehe,  aufmerksam
  gemacht  und  hervorgehoben  worden,  daß
in  vielen  Civilgesetzen  nicht  die  Kirchengemeinde  als
solche,  sondern  die  einzelnen  Einwohner  zu  Leistungen,
  z.  B.  Hand=  und  Spanndiensten,  verpflichtet
seien,  hier  also,  wenn  man  auch  den  beantragten
Zusatz  einstelle,  die  Kirchenverwaltung  doch  nicht
zur  Vertretung  berechtigt  sein  werde.  Ohne  eine
Gegenrede  hierauf  sei  bei  der  Abstimmung  die  Annahme
  des  Antrages  des  Referenten  erfolgt.

Es  sei  nun  die  Frage,  ob  die  eingeräumte
Vertretungsbefugniß  nach  Maßgabe  der  in  Abs.  2
Z.  3  de5  Art.  206  aufrecht  erhaltenen  bibherigen
Zuständigkeitsbestimmungen  über  die  Verwaltung
des  Klrchenvermögens  nur  auf  solche  Rechtsangelegenheiten
  zu  beziehen  sei,  welche  die  Kirchengemeinde
  zwar  im  Gegensatze  zur  Kirchenstiftung.
aber  immer  als  Körperschaft  und  vermögenrechtliches
  Subjekt  (wie  oben  von  den  protest.  Kirchengemeinden
  angedentet)  berühren,  dagegen  nicht  auf
solche,  welche  genossenschaftliche  Rechte  Einzelner,
sei  es  aller  oder  nur  gewisser  Pfarrgenossen,  betreffen;
  ferner  ob  nicht  die  Vertretungsbefugniß,  so
weit  sie  dem  Objekte  nach  eingeräumt  gelte,  wenigstens
  ihrem  Umfange  nach  nur  auf  elne  äußerliche
Vertretung  zu  beziehen  sei,  deren  Wirkungen  immer
von  der  jewetligen  Beschaffenheit  der  inneren  Repräsentation
  einer  Kirchengemeinde  abhänge.

In  ersterer  Bezlehung  müsse  sich  ungeachtet
des  von  Seite  des  k.  Regier.-Kommissärs  geäußerten
  Bedenkens  (bez.  der  Hand=  und  Spannfrohnen)
dahln  ausgesprochen  werden,  daß  im  Gesetze  eine
Unterscheidung  zwischen  Rechtsangelegenheiten  der
Kirchengemeinde  als  moralischer  Person  und  Rechts-