Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  23

angelegenheiten  ihrer  Einzelnglieder,  welche  in  dem
Kirchenverbande  ihre  gemeinsame  Grundlage  haben,
nicht  habe  gemacht  werden  wollen.  Gerade  weil
vor  der  Abstimmung  der  fragliche  Unterschied  vor
Augen  geführt,  dem  Gesetze  aber  die  generelle  Fassung
  („die  Kirchengemeinde  in  allen  rechtlichen  Beziehungen“)
  gegeben  worden  sei,  ergebe  sich,  daß
das  angeregte  Bedenken  nicht  berücksichtigt  werden
wollte,  und  müsse  der  angenommene  Zusatz  nach
seinem  allgemeinen  Wortlaute  genommen  werden,
wonach  zu  Gemeindeangelegenheiten  solcher  Art  auch
die  Hand=  und  Spanndienstfrohnen  der  Parochianen
zählen.

Das  zzweite  über  den  Umfang  der  Vertretungsbefugniß
  angeregte  Bedenken  finde  seine  Berichtigung
  zunächst  in  der  Erklärung  des  Referenten,
daß  eine  Repräsentation  der  Kirchengemeindemitglieder
  nach  außen  (im  Sinne  des  damal.  Art.  125
der  G.-O.  vergl.  Art.  84,  111  u.  130  der  G.-O.
und  oberstr.  Erk.  v.  21.  März  1873,  Sammlung
Bd.  III  S.  269)  *)  geschaffen  werden  solle,  welche
in  Ermangelung  anderer  Quellen  nach  den  Bestimmungen
  des  revidirten  Gem.-Ed.  zu  bemessen
sei,  wonach  nur  die  Angelegenhelten  der  Kirchengemeinde
  als  juristisches  Subjekt  den  Angelegenheiten
der  Kirchenstiftungen  selbst  gleich  zu  behandeln  seien,
nicht  aber  die  Angelegenheiten  der  einzelnen  Kirchengemeindeglieder
  als  solcher.

Hienach  sei  bei  diesen  in  jedem  einzelnen  Falle
zu  bemessen,  ob  zu  dem  Vertretungsakte  nach  außen
eine  Zustimmung  der  individuell  betheiligten  Gemeindeglieder
  als  nothwendig  erscheine  oder  nicht.

Die  Empfangnahme  eines  gegen  die  Parochia-=nen
  gerichteten  Berufungs-Aktes  durch  den  Pfarrer
als  Vorstand  der  Kirchenverwaltung  trage  aber  le-°)

  S.  auch  diese  Bl.  Bd.  38  S.  138.