24  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

diglich  den  Charakter  einer  bloßen  Repräsentation
nach  außen  von  solcher  Beschaffenheit  an  sich,  daß
dessen  Wirksamkeit  von  der  innern  Gestaltung  der
Gemeinde  oder  Genossenschaft  nicht  beeinflußt  werden
  könne.

Der  Berufungsakt  habe  daher  dem  Pfarrer
als  Vorstand  der  Kirchengemeinde  wirksam  zugestellt
werden  können  und  dieser  sei  (Art.  193  Ziff.  2
der  Pr.-O.)  berechtigt  und  verpflichtet  gewesen,
die  an  ihn  gerichtete  Zustellung  in  Empfang  zu
nehmen.

Zum  Schlusse  ist  noch  ausgeführt,  daß  mit
Rücksicht  auf  die  gegebene  Sachlage,  nachdem  insbes.
  die  primäre  Baupflicht  dem  k.  Fiskus  rechtskräftig
  obliege,  ein  kollidirendes  Interesse  zwischen
der  Kirchenverwaltung  bezw.  Kirchenstiftung  und
den  Kirchengemeindemitgliedern,  welche  der  Vertretung
  der  letzteren  entgegenstünde,  nicht  gegeben
sei  und  auch  in  Zukunft  nicht  wohl  zu  besorgen
stehe.  —  Plenarurtheil  v.  26.  November  HVNr.  1287.

Bem.  Ob  ein  kollidirendes  Interesse  zwischen
der  Kirchenverwaltung  und  den  Parochianen  für  die
Zukunft  in  Aussicht  stehen  könne,  wird  sich  zur  Zeit
der  Vertretung  nicht  immer  beurtheilen  lassen.  Auf
eine  solche  Möglichkelt  hat  es  überhaupt  hiebei  gar
nicht  anzukommen,  weil  die  Vertretung  in  dem
Momente  dann  nach  dem  Gesetze  als  eine  wirksame
  zu  erachten  ist,  wenn  ihr  nicht  ein  bereits
existent  gewordener  Umstand  hindernd  entgegensteht.

Ueber  Art.  206  der  G.-O.  sind  zu  vergleichen
Pözl,  Verf.-Recht  4.  Aufl.  §.  94;  Nar,  Handb.
der  b.  Distr.-V.-B.  S.  706;  Roth,  bayer.  CR.
Bd.  J  S.  229;  Bl.  f.  administrat.  Praxis  Bd.  20

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S.  39.

Obligationenrecht.  Beurtheilung  von  vertragsmäßigen
  Uebereinkünften  als  selbstständiger
  Vertragsarten.-Mandat.  A.  schloß