Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  25

mit  B.  eine  notarielle  Uebereinkunft,  wonach  Letzterem
die  Veräußerung  des  Anwesens  des  A.  übertragen
und  B.  ermächtigt  wurde,  diese  Veräußerung  im
Wege  des  Tausches,  des  Verkaufes  oder  der  Zertrümmerung
  zu  bethätigen.  Zugleich  wurde  die  Veräußerungssumme
  auf  36,000  fl.  festgesetzt  und  bestimmt,
  daß  der  Mehrbetrag  dem  B.  zu  Gute  kommen
  solle,  dieser  aber  für  einen  Erlös  von  36,000  fl.
zu  haften  habe,  wofür  hypothekarische  Kaution  von
8,000  fl.  zu  errichten  sei.  Weiter  wurde  bestimmt,
daß  die  Kauf=  oder  Tauschschillinge  von  den  betreff.
Erwerbern  bis  Jakobi  1871  zu  berichtigen  und  bis
dahin  unverzinslich  sein  sollten  und  daß  B.  die  Kosten
  für  die  nothwendig  werdenden  geometrischen
Vermessungen  zu  tragen  habe.

Gleichzeitig  wurde  dem  B.  die  erforderliche
Vollmacht  ausgestellt.

Nachdem  A.  wegen  nicht  rechtzeit.  Erfüllung
den  Rücktritt  und  Widerruf  der  Vollmacht  erklärt
hatte,  trat  B.  mit  Klage  auf  Interesseleistung  auf,
das  Uebereinkommen  als  ein  locatio-conductio  operarum
  bezeichnend,  während  die  Beklagten  Nichterfüllung
  eines  Innominakkontraktes  geltend  machten.
  Im  zweiten  Rechtszuge  wurde  das  fragliche
Uebereinkommen  nicht  als  gegenseit.  Vertrag,  sondern
  als  Mandat  aufgefaßt,  von  dem  A.  zurücktreten
  könne.

Diese  Anschauung  theilte  der  oberste  Gerichtshof
  nicht  und  zwar  aus  folgenden  Erwägungen:
Das  hier  zur  Anwendung  kommende  bayer.  Landr.
Th.  IV.  cap.  9.  §S.  6  lasse  zwar  übereinstimmend
mit  dem  gem.  Rechte  (S.  13  J.  3,  21;  J.  6  pr.
I.  7,  D.  17,1;  1.  1  C.  4,35)  das  Geben  und
das  Versprechen  eines  Honorares  oder  eines  Rekompenses
  bei  dem  Mandate  zu  hierunter  sei  aber
nur  eine  den  Dienstleistungen  entsprechende  Belohnung
  zu  verstehen,  nicht  ein  ganz  unbestimmter  auch