26  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

von  zufälllgen  Umständen  abhängiger  Gewinn,  dessen
  Größe  zur  Mühewaltung  in  gar  keinem  Verhältnisse
  stehen  könne.

Die  Hauptaufgabe  des  B.  sei  hier  zudem  in
der  Ausfindigmachung  von  Kauf=  oder  Tauschliebhabern
  und  in  dem  Abschlusse  der  bezüglichen  Verträge
  bestanden,  worin  die  Aufgabe  eines  Unterhändlers
  liege,  der  nach  Landr.  Th.  IV  cap.  9  8.  16
Nr.  2  nicht  als  Mandatar,  sondern  als  Locator
operarum  gelte.  Die  Verlautbarung  der  bezüglichen
  Verträge,  bel  welcher  B.  als  Verteter  des
A.  erscheinen  würde,  sei  nur  nebensächliche  Thätigkelt
  des  B.

Die  in  Frage  stehende  Uebereinkunft  stelle  sich
daher  objektiv  als  ein  gegenseitiger  Vertrag  dar,
darauf  gerichtet,  einen  Austausch  von  Leistungen  in
der  Art  zu  bewirken,  daß  jeder  der  Vertragstheile
für  die  Leistung,  die  er  zu  fordern  habe,  berechtigt
erscheine,  wobei  es  gleichgiltig  sei,  daß  die  Leistung
des  A.  nur  eine  bedingte  sei.  Diese  Folgerung
aus  dem  Muortsinne  der  Uiebereinkunft  würde
nur  dann  wegfallen,  wenn  im  2.  Rechtszuge  das
subjektive  Moment,  daß  die  Absicht  der  Kontrahenten
  gleichwohl  nicht  dahin  gegangen  sei,  sich  unwiderruflich
  zu  verbinden,  gehörig  festgestellt  wäre,
was  jedoch  in  zweifelloser  Weise  nicht  geschehen  sei.

Die  zwelte  Instanz  habe  auch  bei  Annahme
eines  Mandates  das  Gegebensein  eines  Innominatkontraktes
  ohne  Grund  für  ausgeschlossen  erachtet.
Das  bayer.  Landrecht  habe  durch  Aufstellung  von
4  Formeln  in  Th.  IV  cap.  12  8.  2  keineswegs
aussprechen  wollen,  daß  Verträge,  auf  welche  keine
dieser  Formeln  genau  passe,  zu  den  ungenannten
Verträgen  nicht  gerechnet  oder  nach  den  für  diese
Verträge  geltenden  Grundsätzen  nicht  behandelt  werden
  dürfen.  Dasselbe  zähle  vlelmehr,  wie  sich  aus
§.  1  Nr.  1  mit  §.  8  I.  c.  und  aus  den  Anm.