Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  27

hlezu  deutlich  ergebe,  übereinstimmend  mit  dem  heutigen
  gem.  Rechte  zu  den  ungenannten  Verträgen
alle  erklärten  Willeneinigungen,  welche  ihrem  Inhalte
  nach  unter  keine  der  Vertragsarten,  die  im
Gesetze  mit  besonderen  Namen  bezeichnet  seien  und
deren  Wesen  und  Natur  besondere  Regelung  im
Gesetze  gefunden  habe,  subsumirt  werden  können,  sei
eß,  daß  zwar  mehrere,  aber  nicht  alle  Merkmale
eines  benannten  Vertrages  vorhanden  seien,  oder
daß  zugleich  die  Merkmale  mehrerer  benannten  Verträge
  zusammentreffen,  oder  mehrere  Geschäfte  zusammen
  als  ein  Vertrag  eingegangen  werden.

(Seuffert,  Pand.  §.  370  und  308  Not.  1.)
Urth.  v.  22.  Nov.  HV  Nr.  1330.

Bem.  Wir  halten  diese  Entscheidung  für  eine
in  das  praktische  Rechtsleben  sehr  wohlthätig  eingreifende.
  Gerade  darin  wird  von  den  meisten  Gerichten
  gefehlt,  daß  sie  glauben,  jede  Ueberelnkunft
unter  eine  gesetzlich  besonders  behandelte  Vertragsform
  einzwängen  zu  müssen,  während  die  speziell
im  Gesetze  behandelten  Verträge  nur  einzelne  Vertragsfälle
  sind,  die  das  unbegränzte  Gebiet  glltiger
Vertragsabschlüsse  so  wenig  erschöpfen  können,  als
die  einzelnen  Servitutsfälle  das  ganze  Geblet  der
Servituten.

Speziell  geregelt  sind  nur  die  häufiger  vorkommenden
  Verträge,  während  alle  Arten  von  vertragsmäßigen
  Uebereinkommen  giltig  sind,  welche  den  gesetzlichen
  generellen  Pestimmungen  über  Obligirung
durch  Verträge  entsprechen,  wenn  sie  auch  nicht  unter
  einen  speziell  im  Gesetze  behandelten  Vertragsfall
  subsumirbar  sind.

Gerade  darin  besteht  die  Bedentung  der  allgegemeinen
  Vorschriften  des  Obligationenrechtes  über
Verträge,  daß  auch  die  außer  den  speziell  behandelten
  Vertragsfällen  vorkommenden  Uebereinkünfte