28  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

hienach  bezüglich  ihrer  Giltigkeit  und  Bedeutung  beurtheilt
  werden  können.

Nothwendigkeit  selbstständiger  Kündung
  gegenüber  dem  Drittbesitzer  des  Hypotheken-Objektes.
  Die  an  dem  Vorbesitzer  des
Hypothekenobjektes  (dem  persönlichen  Schuldner)  erfolgte
  Kapitalskündung  wirkt  nicht  gegenüber  dem
neuen  Drittbesitzer,  indem  nach  §F.  54  des  Hyp.=Ges.
  die  Verpflichtung  des  Drittbesitzers  nicht  blos
auf  Abtretung  des  Hypothekenobjektes,  sondern  alternativ
  auch  auf  Bezahlung  der  Schuld  geht,  die
Zahlung  der  Schuld  aber  erst  dann  verlangt  werden
  kann,  wenn  solche  fällig  ist;  indem  ferner  die
Grundsätze  über  die  accessorische  Natur  der  Hypothek
wenigstens  auf  das  heutige  Hypothekenrecht  in  dieser
  Richtung  (wie  auch  die  gemeinrechtlichen  Bestimmungen
  über  die  Haftung  des  Bürgen)
keine  Anwendung  finden  können.  Wenn  nämlich
  der  Hypothekgläubiger  von  der  ihm  neben  der
persönlichen  Klage  zustehenden  dinglichen  Klage  Gebrauch
  macht,  so  hat  er  dem  dinglich  Haftenden,
wenn  eine  Kündung  bedungen  ist,  diese  zugehen  zu
lassen,  well  dieser  nur  für  eine  kündbare  Forderung
haftet.  Urth.  vom  21.  Nov.  HV  Nr.  1250.

(Der  diesem  Urtheile  zu  Grunde  liegende  Gedanke
  würde  sich  auch  —  und  vielleicht  klarer  —
dahin  ausdrücken  lassen,  daß  zwar  die  dingliche  Haftung
  des  Drittbesitzers  die  rechtliche  Existenz  der  Forderung,
  somit  auch  die  Möglichkeit  der  Verwirklichung
  derselben  voraussetzt,  unter  dieser  Voraussetzung
  aber  dem  Gläubiger  gegenüber  als  eine  selbstständige
  erscheint.)  ·

Verminderung  der  Austrags-Reichnisse
durch  den  Tod  eines  der  auszugberechtig-=tigten
  Ehelente.  Fuldaer  Recht.  Die  Bestimmung
  der  Fuldaer  Auszugsverordnung  vom  16.
Febr.  1773,  daß  die  Austragsreichnisse  bei  dem