Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  29

Tode  des  einen  ausziehenden  Ehegatten  auf  die
Hälfte  vermindert  und  hiegegen  eine  abändernde
Vertragßbestimmung  nicht  von  Geltung  sein  soll,  hat
nur  auf  theilbare  Austragsreichnisse  Bezug,  und
darf  nach  der  Natur  der  Sache  nicht  auf  untheilbare
  Reichnisse  ausgedehnt  werden.

Eine  natürliche  Folge  hievon  ist,  daß  der  überlebende
  Ehegatte  außer  den  untheilbaren  Gegenständen
  auch  das  Ganze  der  an  sich  theilbaren  zu  behalten
  habe,  wenn  dieselben  zur  Erhaltung  oder  Benützung
  der  demselben  verbleibenden  untheilbaren
Sache  bestimmt  sind  (wie  hier  das  Futter  für  eine
Auszugskuh,  das  ausgemachte  Holz  für  die  Auszugsstube).


Urth.  v.  22.  Nov.  HVNr.  1344.

Gutsabtretung  als  antizipirte  Erbfolge.
Bamberger  Landrecht.  (Vergl.  diese  Blätter
Bd.  22  S.  42.)  In  einem  Gutsßübergabsvertrage,
geschlossen  im  Gebiete  des  Bamberger  Landrechteß,
hatte  der  gutsübernehmende  Sohn  an  dem  nach
Abzug  der  Hypothekbelastung  verbleibenden  Uebernahmsschillingsreste
  zu  1200  fl.  400  fl.  als  Elterngut
  sich  anzurechnen  und  je  400  fl.  als  Elterngut
an  2  Geschwister  hinauszubezahlen,  während  zwei
andere  Geschwister  ein  Elterngut  von  je  400  fl.
bereits  erhalten  hatten.

Später  ergab  sich,  daß  noch  eine  Kurrentschuld
der  Uebergeberin  zu  110  fl.  ungetilgt  war,  und  es
trat  die  betr.  Gläubigerin  gegen  die  3  Kinder  der
Uebergeberin  auf  Bezahlung  dieser  Schuld  klagend
auf,  indem  die  Gutsübergabe  zugleich  eine  antizipirte
Erbtheilung  enthalte,  die  Beklagten  zudem  auf  Kosten
  der  Klägerin  bereichert  seien.  Gegenüber  der
Abweisung  der  Klage  im  ersten  und  zweiten  Rechtszuge
  wurde  vom  obersten  Gerichtshofe  die  Klage  aufrecht
  erhalten,  wesentlich  aus  folgenden  Gründen:
Wenn  auch  die  Gutsübergabe  regelmäßig  nur  eine