30  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

Singular-Succession  zur  Folge  habe,  so  führe  doch
das  Bamberger  Landrecht  in  Tit.  1  des  zweiten  Anhanges
  zum  ersten  Theile  in  den  §S.  2  und  8  unter
  den  verschiedenen  Arten  der  elterlichen  Gutsübergabe
  im  §.  2  zweitens  den  Fall  auf,  wenn  die
Eltern  alle  ihre  Habschaft  an  die  Kinder  abtreten
und  sich  hiebei  blos  einen  Auszug  vorbehalten,  und  in
diesem  Falle,  und  wenn  insbesondere  Bestimmungen
  darüber  getroffen  werden,  wie  sich  die  Kinder
in  den  nach  Abrechnung  der  vom  Gutsübernehmer
zu  berichtigenden  Schulden  verbleibenden  Rest  des
Gutsübernahmsschillings  zu  theilen  haben,  werde
eine  solche  Gutsübergabe  wie  eine  antizipirte  Beerbung
  angesehen  und  sei  die  Gesammtheit  des  bei  lebendem
  Leibe  abgetretenen  Aktiv=  und  Passiv-Vermögens
  geradeso  wie  die  Gesammtheit  des  von  einer
verstorbenen  Person  hinterlassenen  Vermögens  juristisch
  als  eine  universitas  juris  zu  betrachten,  von
welcher  die  den  Kindern  überwiesenen  Antheile,  mögen
  sie  als  Erbgut,  als  Heirathgut  oder  wie  immer
bezeichnet  sein,  einen  intellektuellen  Theil  bilden,
wehhalb  auch  die  Kinder  in  diesem  Falle  als  Universalsuccessoren
  erscheinen  und  daher  nach  Maßgabe
ihrer  Erbtheile  für  die  Schulden  einzustehen  haben,
falls  die  Eltern  nicht  selbst  zu  zahlen  im  Stande
selen.

(Vergl.  auch  Pfelffer,  prakt.  Ausführungen
Bd.  4  S.  149  u.  157.)

Dieser  Auffassung  stehen  die  S.  14  u.  15  l.
c.  des  Bamberger  Landrechtes  nicht  entgegen,  indem
nach  ersterem  dem  Gläubiger  nur  seine  Rechte  gegen
den  bisherigen  Schuldner  vorbehalten  werden,  und
aus  dem  daselbst  den  Eltern  ertheilten  Rathe,  bei
der  Gutsübergabe  sich  so  viel  vorzubehalten,  daß  hiemit
  die  Schulden  berichtigt  werden  können,  sich  ergebe,
  daß  hier  ein  Fall  des  §.  2  „Zweitens“  (Abtretung
  der  ganzen  Habe)  nicht  vorliege,  und  in