32  Outozugehörungen  bei  Verpachtung.

schweigend  mitverpachtet  sind  dergleichen  Rechte,
falls  derselben  im  Pachtvertrage  keine  ausdrückliche
Erwähnung  geschehen  ist,  jedoch  nur  dann  anzunehmen,
  wenn  das  Gut  „mit  allen  Zubehörungen“  verpachtet
  worden  ist.

Vgl.  Glück  Pand.-Comm.  Bd.  XVII  S.  309.

Allerdings  hat  der  Verpächter  eines  Landgutes

schon  der  Natur  der  Sache  nach  alles  Dasjenige,
also  auch  unter  die  Kategorie  der  Zubehörungen
Gehörige  zu  gewähren,  was  zu  der  bestimmten,  angemessenen
  Benützung  der  Verpachtungsgegenstände
erforderlich  ist,  außerdem  aber  nur  die  Verpflichtung,
das  frui  licere  des  Gegenstandes  und  der  mit
lozirten  Accessionen  zu  prästiren.

Puchta,  Pand.  8.  Aufl.  S.  366  initio  u.  Note  a

u.  b.  «

Die  Annahme  des  stillschweigenden  Ueberganges
der  fraglichen  Holzbezugsberechtigung  ist  endlich  hier
um  so  mehr  ausgeschlossen,  als  diese  Berechtigung
in  eine  bestimmte  jährliche  Geldleistung  an  den  Berechtigten
  umgewandelt  worden  ist,  deren  Qualität
noch  weniger  als  der  Naturalbezug  unter  den  anzemelnen
  Begriff  der  Benützung  des  Pachtgutes  fällt,
und  die  Untersuchung  der  Frage,  ob  dieses  Geld
reichniß  noch  als  eine  auf  dem  Gute  ruhende  Berechtigung
  zu  betrachten  sei,  ist  hier  um  so  weniger
veranlaßt,  als  der  Pächter  lediglich  in  einem  Obligatlonsverhältnisse
  zu  dem  Verpächter  steht  und  er
nicht  in  dem  Besitze  elnes  dinglichen  Rechtes  gegenüber
  dem  Eigenthümer  des  fraglichen  Objektes  sich
befindet.

Od#lG.-Erk.  v.  12.  März  1870  RNr.  946  v.  1869.

Redakt:  K.  Hekitich.  Veck:  Palm  &amp;  Enke  (Adolph  Enke)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;  Sohn.