Samstag  den  31.  Sanuar  1874.  39.  Jahrgang.  AM.  3.
Dr.  J.  A.  Feuffert's
Plätter  für  Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

In  halt:  Ueber  die  vertragsmähls  bedungenen  Folgen  des  Verzugs.  —

«  Uebersicht  über  die  neueren  Setet  sse  der  Rechtsprechung  des
obersten  Gerichtshele  in  Gegenständen  des  Civillrechtes  unb  Ciollprozesses
  vom  5.  ble  20.  Dez.  1873.  —

Ueber  die  vertragsmäßig  bedungenen  Folgen  des
Verzuges.

Wenn  ein  Schuldner  versprochen  hat,  seiner  Verbindlichkeit
  binnen  einer  bestimmten  Zeit  Genüge  zu
leisten,  und  er  diese  Zeit  verstrelchen  läßt,  ohne  sein
Versprechen  zu  erfüllen,  treffen  ihn  —  wen  auch
nicht  nach  römischem  Rechte,  so  doch  nach  einer  in
Deutschland  entschiedenen  Praxis  —  in  der  Regel
die  gesetzlichen  Folgen  der  Mora,  ohne  daß  es
hiezu  einer  vorgängigen  Mahnung  von  Seite  des
Gläubigers  bedarf.  —  Dies  interpellat  pro  homine:
  —  Seuffert,  Pand.-Recht  §.  245  Note  8.
—  Windscheid,  Lehrb.  des  Pand.-Rechts  II  Aufl.
Bd.  II  S.  79  Note  5.  —  Mommsen,  die  Lehre
von  der  Mora  S.  98  u.  f.  —  Die  Strenge  dieser
Bestimmung  hat  jedoch  der  Gesetzgeber  dahin  gemildert,
  daß  der  Schuldner,  wenn  er  die  ihm  vorgesetzte
  Frist  nur  um  ein  Geringes  überschritten  hat
und  dem  Gläubiger,  ehe  dieser  durch  den  Verzug
einen  Nachtheil  erlitten  hat,  die  schuldige  Leistung
nachträglich  anbietet,  Nachsicht  erhält  und  über  die
Unerheblichkeit  und,  Unschädlichkeit  des  Verzuges  der
Richter  nach  billigem  Ermessen  entscheiden  soll.  —
L.  24  S.  4  D.  (19.2)  —  L.  91  F.  3  D.  (45.1)
—  Sintenis,  Civilrecht  III  Aufl.  Bd.  II  S.  210.

Nun  kann  aber  auch  vertragSmäßig  der
Eintritt  gewisser  Nachtheile  für  den  Schuldner  im

Neue  Folge  XIX.  Band.