34  Ueber  die  vertragsmäßlg  bedungenen  Folgen  des  Verzugs.

Falle  des  Verzuges  bedungen  werden,  und  zwar:

1)  entweder  in  der  Art,  daß  derselbe  sich  n  den
Fall  nicht  rechtzeitig  er  Erfüllung  seiner  Verbindlichkeit
  gewissen  Nachtheilen  unterwirft,  wozu
namentlich  der  Fall  einer  ausbedungenen  Konventionalstrafe
  gehört,

2)  oder  in  der  Art,  daß  der  Gläubiger  ihm  für  den
Fall  rechtzeitiger  Erfüllung  gewisse  Vortheile,
z.  B.  einen  theilweisen  Nachlaß  seiner  Schuld,
zusichert,  so  daß  er  im  Falle  des  Verzuges  den
Verlust  dieser  Vortheile  zu  gewärtigen  hat.

Es  fragt  sich  nun,  ob  auch  in  derartigen
Fällen  der  Schuldner  auf  obige  Milderung  Anspruch
machen  und  dadurch,  daß  er  die  schuldige  Leistung
dem  Gläubiger  bald  nach  dem  Ablaufe  der  Verfallzeit
  und  noch  vor  dem  Eintritte  eines  Schadens
nachträglich  anbietet,  sich  von  den  vertragsmäßigen
Nachtheilen  des  von  ihm  begangenen  Verzuges  befrelen
  kann?  «

In  solchen  Fällen  handelt  es  sich  um  die  Wirkungen
  eines  bedingten  Vertrages.  In  dem
Falle  ad  1  hat  sich  der  Schuldner  unter  der  Bedingung
  nicht  rechtzeitiger  Erfüllung  einem  Nachtheile
  unterworfen,  in  dem  Falle  ad  2  ist  ihm
unter  der  Bedingung  rechtzeitiger  Erfüllung  ein  Vortheil
  eingeräumt.  Nach  den  allgemeinen  Grundsätzen
  über  die  Bedingungen  ist  die  rechtliche  Folge
des  Verzuges  im  1.  Falle,  daß  die  dem  Schuldner
nachtheilige  Vertragsbestimmung  durch  den  Eintritt
der  Bedingung  zur  Wirksamkeit  gelangt,  im
2.  Falle,  daß  die  dem  Schuldner  vortheilhafte  Vertragöbestimmung
  durch  den  Wegfall  der  Bedingung
unwirksam  wird.  —  Um  eine  Bedingung  als
erfüllt  annehmen  zu  können,  muß  Alles  gegeben
sein,  was  zu  ihrem  Inhalte  gehört.  Ist  also  im
Vertrage  bestimmt,  daß  eine  Bedingung  innerhalb
einer  gewissen  Zeit  erfüllt  werden  müsse,  so  ist  zu
ihrer  Erfüllung  auch  die  Einhaltung  der  festgesetzten