Ueber  die  vertragsmäßig  bedungenen  Folgen  des  Verzugs.  35

Zeit  nothwendig.  —  L.  41  8.  12  D.  (40.5).  —
Ist  diese  Zeit  Aruchtlos  verstrichen,  dann  kann  die
Bedingung  nicht  mehr  erfüllt  werden.  Sie  gilt  als
weggefallen.  Der  Vortheil,  welchen  der  Schuldner
im  2.  Falle  bei  eingetretener  Bedingung  erlangt
hätte,  ist  für  ihn  verloren,  und  der  Nachtheil,  welchem
  er  sich  im  1.  Falle  unterworfen  hat,  ist  mit
dem  Eintritte  der  Bedingung  von  ihm  verwirkt.  Hienach
  würde  sich  also  unsere  Frage  unzwelfelhaft  dahin
  beantworten,  daß  die  Milderung  der  gesetzlichen
Folgen  der  Mora  auf  die  vertragsmäßigen  Folgen
derselben  keine  Anwendung  finden,  sondern  über
den  Eintritt  der  letzteren  der  Ablauf  der  bestimmten
Zeit  allein  entscheidet.

Es  springt  auch  sogleich  in  die  Augen,  daß
zwischen  den  gesetzlichen  und  vertragsmäßigen  Folgen
  des  Verzuges  ein  sehr  erheblicher  Unterschied
stattfindet,  welcher  es  sehr  wohl  rechtfertigt,  daß
bei  den  letzteren  andere  Grundsätze  zur  Anwendung
gebracht  werden,  als  bei  den  ersteren.

a)  Die  ersteren  erscheinen  lediglich  als  Wirkungen
eines  schon  bestehenden  Obligationsverhältnisses,
  welches  durch  den  Verzug  im  Ganzen
keine  Aenderung  erleidet  und  nur  in  seinen  nebensächlichen
  Wirkungen  sich  für  den  Schuldner
nachtheiliger  gestaltet,  während  jede  vertragsmäßige
  Folge  des  Verzuges  ihren  besonderen
Rechtsgrund  in  einer  Vertragsbestimmung  findet,
deren  Gegenstand  ebensowohl  den  Rang  einer
Hauptsache  einnehmen,  ja  den  Gegenstand  der
primären  Obligation  sogar  an  Werth  übertreffen
kann,  und  welche  je  nach  dem  Eintritte  oder
Wegfall  der  Bedingung  entweder  ein  neues
Obligationsverhältniß  erzeugt  oder  ganz  und  gar
unwirksam  wird.

Die  Nachtheile,  welche  den  Schuldner  als  gesetzliche
  Folgen  der  mora  treffen,  beruhen  auf
allgemeinen  Normen,  bei  deren  Aufstellung

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