36  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

der  Gesetzgeber  zu  erwägen  hatte,  daß  eine  ausnahmslose
  Anwendung  derselben  unter  Umständen
  zu  einer  großen  Härte  führen  könnte,  welche
vielleicht  bei  Eingehung  de5  Obligationsverhältnisses
  von  den  Parteien  selbst  nicht  gewollt
wurde,  und  daß  er  dadurch  dem  Gläubiger  ein
Mittel  in  die  Hand  geben  würde,  welches  dieser
hinterber  zu  Verübung  einer  Unbilligkelt  gegen
den  Schuldner  mißbrauchen  könnte.  Bei  den
vertragsmäßigen  Folgen  des  Verzuges  ist  es
dagegen  den  Parteien  überlassen,  eine  besondere
  Norm  für  den  einzelnen  Fall  selbst  festzusetzen,
  und  der  Gesetzgeber  hatte  keinen  Grund,
hier  dem  Willen  der  Parteien  vorzugreifen  oder
ihn  zu  beschränken.  Hier  ist  es  also  vollkommen
gerechtfertigt,  immer  strenge  bei  dem  Inhalte
des  Vertrages  stehen  zu  bleiben,  und  eine  Abweichung
  hievon  wäre  schon  darum  bederklich,
weil  in  manchen  Fällen  der  Gläubiger  an  der
genauen  Einhaltung  der  Erfüllungszeit  ein  besonderes
  Interesse  haben  kann  und  sich  gewisse
Folgen  des  Verzuges  gerade  deshalb  im  Voraus
ausbedungen  haben  konnte,  um  der  Last  und
den  Schwierigkelten  einer  Beweisführung  hierüber
  zu  entgehen.
(Schluß  folgt.)

Ktesecht

über  die  neueren  Ergebnisse  der  Rechtsprechung  des
obersten  Gerichtshofes  in  Gegenständen  des  Civilrechtes

  und  Civilprozesses

5.  —  20.  Dezbr.  1873.
Bemerkung:  Die  Urtheile  vom  9.  Dezember  HVNr.
325,  10.  Dezember  HVNr.  1264  und  19.
Dezbr.  HVNr.  1401  werden  nachgetragen.

I1.  Zur  Proz.-Ordn.  vom  29.  Apr.  1869.

Art.  1.  Zuständigkeit  für  die  Negatorienklage
  gegenüber  der  Behauptung  der