Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  37

Oeffentlichkeit  der  Fahrt.  Macht  Kläger  das
Eigenthum  an  einer  Grundfläche  geltend  und  will
deßhalb  die  Benützung  derselben  durch  den  Beklagten
  (hier  durch  Darüberfahren)  beseitigt  haben,  so
liegt  in  dem  Vorbringen  des  Beklagten,  diese  Grundfläche
  sei  öffentl.  Eigenthum  (ein  öffent.  Ländeplatz)
kein  Grund,  die  Zuständigkeit  der  Civilgerichte  auszuschließen,
  indem  diese  durch  den  Klagegrund  begründet,
  und  die  Negatorien-Klage  dem  Eigenthümer
  auch  gegen  solche  Eingriffe  zusteht,  welche  zwar
nicht  die  Behauptung  einer  Servitut  enthalten,  gleichwohl
  aber  eine  Verletzung  des  Eigenthums  bewirken
(Seuffert,  P.-R.  Bd.  I  S.  242  Not.  2  Bl.  f.
R.-A.  Bd.  30  S.  224)  und  es  gleichgültig  ist,  auf
welchen  Grund  hin  diese  Verletzung  oder  ob  solche
ohne  allen  Grund  erfolgt  ist,  daher  der  Umstand,
daß  der  Verletzte  seinen  Eingriff  aus  einem  zu  den
Verwaltungsstellen  ressortirenden  Sachverhältnisse  zu
rechtfertigen  sucht,  für  die  Zuständigkeit  ohne  Einfluß
  ist,  weil  die  Gerichte  dazu  berufen  sind,  über
eine  Behauptung,  daß  eine  Verwaltungssache  vorliege,
wenigstens  soweit  zu  erkennen,  als  in  derselben  ein
Grund  zur  Ausschließung  des  vom  Kläger  behaupteten
Privatrechtes  gelegen  ist.  (Pfeiffer,  prakt.  Ausführungen
  Bd.  3  S.  200,  Bd.  5  S.  215;  Bl.  f.  R.-A.
Bd.  1  S.  209,  vgl.  auch  Komp.-Konfl.-Erk.  vom
27.  Juni  1872  (Rgbl.  S.  1968),  25.  Juni  1872
(R.-Bl.  S.  1550),  17.  Dezbr.  1872  (Rgbl.  1873
S.  63),  v.  23.  April  1873  (Rgbl.  S.  913).  Eine
solche  Entscheidung  präjudizirt  auch  nach  Art.  294
der  Proz.-O.  den  Rechten  Dritter  nicht.  Urtheil  v.
9.  Dezbr.  1873  HVNr.  1252).

Art.  180.  S.  unten  Wasserbezugösertut.


Art.  202  Abs.  2  Ziff.  2.  Der  oberste  Gerichtshof
  hat  seinen  Ausspruch  vom  7.  Jannar  1873

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%  Bgl.  Bb.  38  S.  26.