38  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

(Bd.  38  S.  53  und  54,  Sammlung  Bd.  3  S.
266)  gegenüber  dem  inhärirenden  gegentheiligen  Urthelle
  im  2.  Rechtszuge  aus  wesentlich  folgenden
Gründen  aufrecht  erhalten:  "

Es  sei  im  betr.  Prozesse  bereits  festgestellt,  daß
als  Kläger  die  einzelnen  Kirchengemeindemitglieder,
wie  solche  die  Progeßvollmacht  ertheilt  und  unterschrieben
  haben,  erscheinen,  es  könne  daher  nicht
mehr  in  Frage  gestellt  werden,  ob  die  in  der  Zustellung
  des  Berufungsaktes  als  Klagspartei  bezeichnete
  „Kirchengemeinde“  die  Kirchengemeinde  als
Inhaberin  korporativer  Rechte,  welche  durch  die
Kirchenverwaltung  vertreten  werden  muß),  gemeint
sei.  Wenn  auch  nach  Art.  202,  der  Natur  und
dem  Zwecke  einer  Zustellung  gemäß,  es  zum  Wesen
derselben  gehöre,  daß,  wenn  sie  auf  Betreiben  von
mehreren  Personen  gemacht  werde,  in  der  Zustellungsurkunde
  die  einzelnen  Betheiligten  zur  Genüge
bezeichnet  werden  müssen,  so  sei  doch  unter  den  gegebenen
  Verhältnissen,  wenn  auch  die  Namen  in  der
Urkunde  selbst  nicht  vorgetragen  seien,  diese  Bezeichnung
  genügend  geschehen,  da  feststehe,  daß  unter
der  Kollektivbezeichnung  die  einzelnen  Parochianen
gemeint  seien,  welche  Vollmacht  ertheilt  haben,  und
eine  Veränderung  in  deren  Person,  wenigstens  bis
zur  Berufungseinlegung,  nicht  behauptet  und  jedenfalls
  nicht  festgestellt  sei.  Habe  der  Berufungsakt
im  Wesentlichen  der  Aufgabe  genügt,  die  nach  der
Natur  und  dem  Zwecke  dieser  Handlung  zu  erfüllen
sei,  so  erscheine  es  als  unzulässig,  bei  Anwendung
der  einschlägigen  Prozeßvorschrift,  auf  deren  Nichtbeachtung
  die  Nichtigkeit  des  Aktes  nicht  schon  vom
Gesetze  angedroht  ist  (Art.  218  der  Proz.-O.),  die
Würdigung  der  gegebenen  Verhältnisse  ganz  bei
Seite  zu  setzen  und  die  betr.  Prozeßhandlung  lediglich
  aus  dem  Grunde,  daß  der  Vorschrift  des

·)  Bgl.  Plenar-Urthell  v.  26.  Nov.  1873  oben  S.  21.