Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  39

Art.  202  Abs.  2  Ziff.  2  nicht  buchstäblich  entsprochen
  sei,  als  einen  mit  Nichtigkeit  behafteten  Akt  zu
erklären.  Plenarurtheil  vom  18.  Dezbr.  HV#Nr.

1362.

Art.  202  Abs.  3.  Die  Nichtbeachtung  der
Vorschrift  des  Art.  202  Abs.  3  der  Proz.-O.,  daß
bei  Zustellungen,  welche  an  den  gesetzlichen  Vertreter
  einer  Partei  gemacht  werden  (hier  an  den  Gemeindepfleger
  einer  Ortsgemeinde)  diese  Eigenschaft
in  der  Zustellungsurkunde  anzugeben  sei,  kann  die
Zustellung  in  dem  Falle  nicht  zu  einer  nichtigen  machen,
  wenn  derjenige,  an  welchen  sie  geschah,  in  der
That  der  gesetzliche  Vertreter  der  Partei  ist  und
nach  den  gegebenen  Umständen  gar  nicht  im  Zweifel
  sein  konnte,  für  wen  die  Zustellung  an  ihn  erfolgt
  ist.  Gleichgültig  erscheint  es  hlebei,  daß  die
Aufstellung  des  Vertreters  und  die  Zustellung  an
ihn  erst  im  Laufe  des  Rechtsstreites  erfolgt  ist
(Samml.  Bd.  2  S.  162  u.  Bd.  3  S.  270)  ").
Urth.  v.  20.  Dezbr.  HVNr.  1364.

Art.  203.  S.  unten  Haftung  des  Beklagten
  für  Verschlechterung  der  Sache.
(allgem.  Lehren.)

rt.  264.  Hat  Beklagter  eine  Gegenforderung
deßhalb  erhoben,  weil  er  dem  Kläger  eine  Kuh  um
66  fl.  verkauft  und  übergeben  habe,  und  ist  Letzteres,
aber  nicht  der  Kauf,  erwiesen,  so  kann  das  Gericht
nicht  unter  der  bloßen  Annahme,  daß  eine  Schenkung
  nicht  präsumirt  werde  (Anm.  zum  b.  Landr.
Th.  III  cap.  8  §F.  5  lit.  b)  und  von  der  Thatsache
  des  Kaufes  absehend,  die  Forderung  für  erwiesen
  annehmen,  weil  es  über  den  behaupteten  Titel
  des  Kaufes  nicht  hinausgehen  und  einen  anderen
zudem  ganz  unbestimmt  zugelassenen  Verpflichtungsgrund
  nicht  substltuiren  darf.  Durch  eine  solche

*)  Vgl.  auch  Urth.  v.  7.  Jan.  1873  Bd.  38  S.  53
u.  Plenar-Urtheil  v.  18.  Dezember  1873.