40  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

Entscheidung  ist  daher  Art.  264  der  Proz.-O.  verletzt.
  Urth.  v.  9.  Dezbr.  HVNr.  1337.

II.  Civilrechtliche  Entscheidungen.

Allgemeine  Lehren.  Forderungsverjährung
  und  Streitverkündung.  Verjährungsges.
v.  26.  März  1859.  Ein  Maurermeister  hat  Klage
auf  Ersatz  für  die  Umänderung  eines  Schullokales
gestellt  und  zwar  gegen  den  Bürgermeister  des  Ortes,
  nachdem  dieser  die  betr.  Arbeiten  angeordnet,
aber  nicht  die  Genehmigung  der  Schulgemeinde  und
ihrer  Vertretung  hiebei  bewirkt  gehabt  habe.  Der
Beklagte  verkündete  mit  der  Vernehmlassung,  abgegeben
  nach  altem  Verfahren  nach  Umfluß  der  dreijährigen
  Verjährungsfrist,  der  Schulgemeinde  den
Strelt  und  bewirkte  im  Uebrigen  die  Abweisung  der
Klage  in  der  angebrachten  Art.  Kläger  trat  nun
gegen  die  Schulgemeinde  selbst  auf  und  glaubte  in
diesem  Streite  der  Einrede  der  Verjährung  durch
Bezugnahme  auf  die  frühere  Streitverkündung  begegnen
  zu  können.  Die  Entscheidung  zu  seinen  Gunsten
  wurde  in  der  Erwägung  vernichtet,  daß  —  abgesehen
  von  der  Frage,  ob  der  Streitverkündung
die  Wirkung  einer  Klagsanmeldung  beizumessen  sei
oder  die  Kraft  einer  gerichtlichen  Mahnung  zukomme,
—  dieselbe  nur  zu  Gunsten  desjenigen  wirken  könne,
der  sie  geltend  gemacht  habe,  dieses  aber  im  Vorstreite
  der  Beklagte,  der  sich  lediglich  seine  Rechte
gegen  die  Schulgemeinde  habe  wahren  wollen,  gewesen
  sei,  daher  die  Streitverkündung  nicht  als  eine
Forderungsanmeldung  des  Klägers  wirken  könne;
daß  ferner  die  Streitverkündung  nach  Umfsluß  der
Verjährungszeit  erfolgt  und  die  Annahme  durch  nichts
begründet  sei,  daß  solche  bis  auf  die  frühere  Klagestellung
  zurückwirke.  Urtheil  vom  12.  Dezember
HVMr.  1241.

Verzugs=  und  Prozeßzinsen.  Wenn  auch
der  Schenker  wegen  Verzuges  seiner  Lelstung  nach