Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  41

I.  22  D.  de  donatt.  (39,5)  keine  Zinsen  zu  entrichten
  hat,  so  ist  derselbe  gleichwohl  von  Bezahlung
  von  Prozeßzinsen  nicht  frei,  weil  die  Verbindlichkeit
  zur  Leistung  derselben  nicht  lediglich  im  Verzuge,
  sondern  zugleich  in  der  Rechtshängigkeit  des
Streites  ihren  Grund  hat  und  die  rechtl.  Folge  der
letzteren  (vgl.  Proz.-O.  Art.  179  Abs.  2)  die  ist,
daß  Beklagter  für  omnis  causa  haftet,  hierunter
aber  bei  Sachen  die  Früchte,  und  bei  Geldforderun-*
  die  Zinsen  begriffen  sind  (1.  31  pr.  D.  12,  1;
.  40  D.  5,  3;  I.  35  und  38,  S.  7,  D.  22,  1;
Plenarbeschluß  v.  5.  Juni  1844,  Regbl.  S.  619),
welche  Folge  einen  von  dem  Verzuge  unabhängigen
Verpflichtungsgrund  bildet.  Urtheil  v.  15.  Dezbr.
HVNr.  1459.

Haftung  des  Beklagten  für  Verschlechterung
  der  Sache.  Preuß.  Landr.  Art.  20  3
der  Proz.-O.  Wurde  die  Nichtigkeitsbeschwerde
nur  gegen  einen  der  mehreren  Gegner  gerichtet,  so
genügt  es,  daß  nur  diesem  die  Beschwerdeschrift  zugestellt
  wird,  da  hier  ein  Fall  der  Voraussetzung
des  Art.  203  Abs.  1  der  Proz.-O.  nicht  gegeben  isl.

Fur  die  Verschlechterung,  die  eine  gepfändete
Sache  durch  Werthsminderung  in  Folge  der  Pfändung
  erlitten  hat  (es  handelte  sich  hier  um  gepfändetes
  Getraide,  woran  ein  Dritter  durch  Einspruch
das  Eigenthum  mit  Erfolg  geltend  gemacht  hat),
haftet  Derjenige,  welcher  die  wieder  aufgehobene
Pfändung  erwirkt  hat,  nicht  schlechthinn.  Denn
wenn  auch  der  Besitzer  mit  der  Zustellung  der  Klage
(hier  Einspruchsklage)  als  unredlicher  Besitzer  fingirt
  wird  (G.-O.  cap.  5  §.  9,  Proz.-O.  Art.  179
Abs.  2,  §.  222  I,  7  des  preuß.  Landrechts;  Koch,
Lehrb.  4.  Aufl.  Bd.  I  S.  364  Nr.  17  a;  Förster,
pr.  Priv.-R.  Bd.  III  S.  96—98),  so  unterscheidet
doch  das  preuß.  Landr.  dreierlei  Arten  von  nicht
redlichen  Besitzern  (S.  11,  I,  7,  8.  220  I.  c.,  §.
13,  15  das.)  und  von  diesen  haftet  für  die  durch