42  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

Zufall  eingetretene  Verschlechterung  nur  der  eigentliche
  unredliche  Besitzer  d.  h.  derjenige,  welcher  weiß,
daß  sein  Besitz  ein  unrechtmäßiger  ist  (8.  111.  c.),
der  blos  fingirt  unrechtmäßige  Besitzer  haftet  dagegen
  für  blos  zufällige  Verschlechterung  nicht,  sondern
hat  blos  für  mäßiges  Versehen  einzustehen,  da  er
mit  Zustellung  der  Klage  die  Sache  als  eine  fremde
behandeln  verpflichtet  ist  (S.  240  a.  a.  O.;
.  60  D.  (5,  3)  und  daher  für  deren  Erhaltung
die  Sorgsamkeit  eines  guten  Hausvater5  anzuwenden
  und  für  Unterlassung  dieser  Sorgfalt  einzustehen
  hat,  und  ist  die  Bestimmung  im  8.  2441.  c.
(Haftung  für  omnis  causa)  nur  in  dieser  Einschränkung
  zu  verstehen  (Förster  a.  a.  O.  Bd.
III  S.  119;  Koch,  Bd.  1  S.  368  Not.  2).  Die
Haftung  konnte  daher  im  gegebenen  Falle,  wo  der
böse  Glaube  blos  durch  die  Klagezustellung  eingetreten
  sein  soll,  nur  mit  Darlegung  einer  entsprechenden
  Verschuldung  des  Beklagten  bezüglich  der
Verschlechterung  der  Sache  in  Anspruch  genommen
werden.  Urth.  v.  13.  Dezbr.  HVNr.  1424.
Sachenrecht.  Negatorienklage.  S.  oben
Art.  1  der  Proz.-O.
WasserbezugöSservitut  bei  Vorhandensein
  mehrerer  Quellen  auf  demselben  Grundstücke.
  Art.  180  der  Proz.-O.  Die  Berichtigung
  einer  irrthümlichen  Bezeichnung  (eine  von  zwei
Quellen  war  ursprünglich  als  die  „erste“,  dann
„obere“  bezeichnet,  während  sie  die  untere  war,
welche  Bezeichnung  später  vom  Negatorien-Kläger
als  die  richtige  erklärt  wurde)  ist  als  Aenderung  der
Klage  nicht  zu  betrachten.  Hat  Jemand  nur
das  Recht,  von  den  auf  einem  fremden  Grundstücke
entspringenden  zwei  Quellen  die  eine  für  seinen
Hausbedarf  zu  benützen  (hier  die  „obere“"),  so“
kann  er  den  Grundsatz  der  Untheilbarkeit  der  Servituten,
  wenn  diese  Quelle  zeitenweise  nicht  zureicht,
nicht  dafür  geltend  machen,  das  Wasser  der  anderen