Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  43

Quelle  desselben  Grundstückes  zu  benützen,  indem
der  Grundsatz  der  Untheilbarkeit  nur  bedeutet,  daß
Realservituten  immer  ganz  mit  allen  Theilen  des
herrschenden  Grundstückes  als  Recht  und  mit  allen
Theilen  des  dienenden  Grundstückes  als  Last  verbunden
sind  und  darum  nicht  theilweise  erworben  oder  verloren
werden  können  (Seuffert,  Pand.-R.  §.  162  Ziff.
8),  Servituten  aber  beliebig  bestellt,  also  auf  einen
bestimmten  Theil  eines  Grundstückes  beschränkt  werden
  können,  welche  Beschränkung  dadurch  nicht  beseitigt
  wird,  daß  der  EW’ßs  des  Berechtigten  nicht
gedest  wird  (L.  1  S.  3,  L.  2  u.  5  D.  (43,20),
L.  2  §S.  1  D.  (8,3).  Es  kann  der  Anspruch  auf
Bezug  des  Wassers  aus  der  zweiten  (hier  unteren)
Quelle  auch  nicht  darauf  gegründet  werden,  daß
diese  das  nämliche  Wasser  enthalte,  welches  früher
aus  der  anderen  (oberen)  Quelle  geflossen  sei,  wenn
nicht  dargethau  ist,  daß  blos  das  gesammelte  Wasser
  an  einer  anderen  Stelle  zu  Tage  ausgebrochen
ist,  wenn  vielmehr  die  neue  Quelle  in  einer  solchen
Entfernung  von  dem  Orte  der  früheren  entspringt,
daß  angenommen  werden  mußi,  das  Quellwasser
habe  sich  an  einem  anderen  Orte  gesammelt.  In
diesem  Falle  kann  eine  Identität  des  Quellwassers
nicht  behauptet  werden,  weil  der  Lauf  des  sich  erst
sammelnden  Wassers  im  Inneren  der  Erde  unmöglich
  genau  verfolgt  werden  kann.  Urtheil  vom  15.
Dezbr.  HVdNr.  1456.

Obligationenrecht.  Anzuwendendes  Recht
bei  Beurtheilung  der  Haftung  des  Großvaters
  für  die  Alimente  des  außerehelichen
Kind  es.  Für  ein  außereheliches  Kind  war  wegen

eit  des  natürlichen  Vaters  der
EGroßvater  des  Kindes  in  Anspruch  genommen,  von
diesem  aber  geltend  gemacht  worden,  daß  er  nach
dem  Gesetze  seines  Wohnortes  Redwitz  (wo  österr.
Recht  gelte)  als  Großvater  für  die  Alimentation
des  Kindes  nicht  hufte,  und  es  unerheblich  sel,  daß