44  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

der  Beischlaf  seines  Sohnes  mit  der  Mutter  des
Kindes  im  Geltungsgebiete  des  preußischen  Landrechtes
  stattgefunden  habe.  Dieser  Einwand  wurde
als  unhaltbar  erklärt,  indem  das  hier  in  Frage
stehende  Rechtsverhältniß  nur  ein  Obligationsverhältniß
  sein  könne,  das  in  einem  Delikte  seinen
Grund  habe  (Motive  zum  Plenarbeschlusse  vom  5.
Juni  1855,  Regbl.  S.  678),  weil  der  Vater  für
die  Folgen  einer  unerlaubten  Handlung  des  Sohnes
einzustehen  haben  soll,  indem  es  ferner  gemeinrechtlicher
  Rechtssatz  sei  (vgl.  Ziff.  1  obiger  Motive
und  zudem  auch  die  Vdg.  v.  11.  Juni  1816,  Rgbl.
S.  387),  daß  Obligations-Verhältnisse  aus  unerlaubten
  Handlungen  nach  den  Gesetzen  des  Ortes
der  Begehung  solcher  Handlungen  beurtheilt  werden
sollen,  indem  endlich  gemäß  dem  hienach  zur  Anwendung
  kommenden  preuß.  Landrechte  der  Vater
zwar  nicht  im  Allgemeinen  für  die  Delikte  des  Sohnes
  hafte  (S.  139,  II,  2,  S.  27,  28,  I,  6),  eine
Ausnahme  aber  gerade  nach  F§F.  628,  II,  2  für
den  vorliegenden  Fall  gemacht  sei.  Urtheil  v.  15.
Dezbr.  HVNr.  1454.

Familienrecht.  Ueber  die  Verbindlichkeit
der  zur  zweiten  Ehe  schreitenden  Eltern  zur
Grundtheilung  mit  den  Kindern.  Bamberger
  Landrecht.  E.  lebte  nach  dem  Tode  seiner
zweiten  Ehefrau  mit  seinen  drei  erstehelichen  und  in
die  zweite  Ehe  eingekindschafteten  Kindern  in  fortgesetzter
  Gütergemeinschaft  nach  Bamberg.  LK.  Im
Jahre  1869  entschloß  er  sich  zur  Eingehung  einer
weiteren  Ehe  mit  einer  gewissen  G.  und  hatte  auch
bereits  einen  Theil  seines  Vermögens  an  dieselbe
veräußert,  worauf  seine  erstehelichen  Kinder  gegen
ihn  auf  Grundtheilung,  Errichtung  eines  Inventars
und  eidliche  Bekräftigung  desselben  klagten.  Bei
der  Verhandlung  der  Klage  gestand  E.  seinen  Entschluß,
  sich  mit  der  G.  verehelichen  zu  wollen,  zu
und  erklärte  sich  auch  zur  Grundtheilung  bereit,  be-