Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  45

stritt  aber  im  Uebrigen  das  Verlangen  der  Kläger,
worauf  durch  gerichtliches  Urtheil  vom  18.  Juni
1869  ausgesprochen  wurde,  bei  der  Erklärung  des
Beklagten,  Grundtheilung  zu  pflegen,  habe  es  sein
Bewenden  und  Beklagter  habe  ein  Inventar  über
sein  Vermögen  zu  errichten.  Dieses  Urtheil  erlangte
die  Rechtskraft  und  der  weltere  Streit  drehte  sich
nur  noch  um  das  Ergebniß  der  Inventur  und  die
Feststellung  der  Theilungsmasse.

Am  17.  Mai  1872  gab  E.  auf  einmal  die
Erklärung  ab,  daß  er  nicht  mehr  Willens  sei,  sich
mit  der  G.  zu  verehelichen,  und  daß  daher  auch
kelne  Verpflichtung  zur  Grundtheilung  mehr  für  ihn
bestehe,  und  beantragte,  ein  von  den  Klägern  zur
weiteren  Betreibung  der  Sache  gestelltes  Gesuch  abzuweisen.
  Das  Gericht  I.  J.  verwarf  den  Einwand
des  E.  unter  Bezug  auf  dessen  frühere  Erklärung,
worin  er  seine  Verbindlichkeit  zur  Grundtheilung  unumwunden
  anerkannt  hatte.  Auf  Berufung  des  Beklagten
  wurde  jedoch  dieses  Urtheil  in  II.  Instanz
dem  Antrage  des  E.  vom  17.  Mai  1872  entsprechend
  und  unter  Verurtheilung  der  Kläger  in  alle
Kosten  beider  Instanzen  abgeändert  und  diese  Entscheidung
  damit  motivirt,  E.  habe  die  Erklärung  seiner
  Bereitwilligkeit  zur  Grundtheilung  „nur  im  Hlnblick
  auf  den  Umstand  abgegeben,  daß  er  damalê
die  Absicht  der  Wiederverehelichung  hegte“.  Diese
Erklärung,  sowie  das  hierauf  erfolgte  Urtheil  vom
18.  Juni  1869  und  schon  die  Klage  seien  gleichmäßig
  „von  der  Voraussetzung  ausgegangen,  daß
Beklagter  zur  dritten  Ehe  schreiten  werde“.  Mit
dem  Hinwegfallen  dieser  Voraussetzung  habe  aber
die  Klage  ihre  gesetzliche  Begründung  verloren.

Gegen  dieses  Urtheil  ergriffen  die  Kläger  die
Nichtigkeitsbeschwerde  wegen  Verstoßes  gegen  eine
in  derselben  Sache  bereits  ergangene  rechtskräftige
Entscheidung,  dann  wegen  Verletzung  der  Bestimmungen
  der  G.  cap.  12  8.  1  üÜber  Geständniß  und