46  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

cap.  14  §.  11  über  die  Wirkungen  der  Rechtskraft
endlich  des  Bamberg.  LR.  Th.  II  cap.  1  Tit.  4
§.  2.  —  Die  Beschwerde  wurde  verworfen,  weil
durch  die  Willensänderung  des  Beklagten  bezäüglich
seiner  Wiederverehelichung  der  Klagegrund  hinweggefallen
  sei  und  demzufolge  das  Urtheil  vom  18.
Juni  1869  seine  Wirksamkeit  verloren  habe.  Urth.
vom  13.  Dezember  HV)r.  1323.

Bem.  Wir  können  nicht  finden,  wie  diese
oberstricht.  Entscheidung  zu  rechtfertigen  sein  sollte.

Das  Bamberg.  LR.  Th.  II  Anh.  1  SF.  9
(S.  324)  gibt  den  erstehelichen  Kindern  das  Recht,
die  Grundtheilung  zu  verlangen,  nicht  erst  dann,
wenn  der  verwittwete  Ehetheil  sich  wieder  verehelicht
  hat,  sondern  schon  dann,  wenn  sich  dieser
entschlossen  hat,  zu  neuer  Ehe  nach  Bamberger
Recht  zu  schreiten.  Das  LR.  a.  a.  O.  ermächtigt
sie  ausdrücklich  zu  diesem  Verlangen,  „wann  die
Eltern  mit  dem  künftigen  Ehetheil  das  Vermögen
nach  Bambergischer  Weis  vermischen  wollten.“
Um  die  Gefahr  einer  Benachtheiligung  von  den
Kindern  abzuwenden,  gestattet  es  in  cap.  1  Tit.  1
§.  10  dem  parens  gar  nicht  eher  die  Wiederverehelichung,
  als  bis  er  durch  ein  obrigkeitliches  Zeugniß
  sich  darüber  ausgewiesen  hat,  daß  er  mit  den
Kindern  „völlige  Richtigkeit  gepflogen“  habe  und
verbietet  bis  dahin  den  Pfarrern  und  Seelsorgern
die  Kopulation.  —  E.  hatte  nun  auf  die  Klage  seiner
  Kinder  mit  seinem  Entschlusse  zur  Wiederverehe--lichung
  nicht  nur  den  thatsächlichen  Grund  seiner
Verbindlichkeit  zur  Grundtheilung  zugestanden,  sondern
  auch  durch  die  Erklärung  seiner  Bereitwilligkelt
  zur  Erfüllung  dieser  Verbindlichkeit  sich  in  diesem
  Punkte  dem  Klagsanspruche  unterworfen.
Sein  Anerkenntniß  wurde  durch  richterliches  Urtheil
festgestellt  und  mit  der  Rechtskraft  dieses  Urtheiles
war  unzweifelhaft  eine  rechtskräftige  Entscheidung