Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  47

über  seine  Verbindlichkeit  zur  Grundthellung  im
Sinne  der  Art.  788  Z.  1  der  PO.  gewonnen,  welche
E.  durch  eine  spätere  vom  ihm  abgegebene  Erklärung
  nicht  mehr  unwirksam  zu  machen  vermochte.

Hiegegen  kann  man  sich  nicht  darauf  berufen,
die  II.  Instanz  habe  das  Urtheil  vom  18.  Juni
1869  in  einer  Weise  ausgelegt,  welche  für  den  obersten
  Gerichtshof  bindend  gewesen  sei.  Sie  habe
nämlich  festgestellt,  daß  E.  seine  Verbindlichkeit  zur
Grundtheilung  nur  für  den  Fall  seiner  Wiederverehelichung
  habe  anerkennen  wollen,  und  daß  auch
die  Konstatirung  seines  Anerkenntnisses  in  jenem
Urtheile  nur  in  diesem  Sinne  zu  verstehen  sei.  —
Abgesehen  davon,  daß  bei  der  Auslegung  einer  rechtskräftigen
  Entscheidung  der  oberste  G.,  wie  dieser
selbst  anerkannt  hat  (Bd.  XXXVIII  S.  390),
ebensowenig  beschränkt  ist,  wie  bei  der  eines  Gesetzes,
  sind  auch  in  dem  Urtheile  der  II.  Instanz
gar  nicht  einmal  die  erforderlichen  thatsächlichen
Anhaltspunkte  zu  einer  solch  en  Auslegung  enthalten.
  Wem  auch  die  Klage,  das  Anerkenntniß  und
das  Urtheil  auf  der  „Vorausseßzung“  beruhten,
daß  E.  damals  die  „Absicht“  der  Wiederverehelichung
  hatte  und  seinen  Entschluß  ausführen  werde,  so
ist  damit  noch  keineswegs  gesagt,  daß  nur  für  den
Fall,  wenn  die  neue  Ehe  wirklich  zu  Stande
kommt,  die  Klage  gestellt,  das  Anerkenntulß  erklärt
und  im  Urtheile  konstatirt  werden  wollte.

Wenn  Jemand  bei  der  Uebernahme  einer  Obligation
  von  einer  „Voraussetzung“  ausgeht,  so  bewirkt
  der  Nichteintritt  der  vorausgesetzten  Thatsache
nicht  immer  seine  Befreiung,  sondern  nur  dann,
wenn  er  entweder  die  Voraussetzung  als  Bedingung
seiner  Willenserklärung  beifügte,  oder  wenn  die  Voraussetzung
  der  Beweggrund  für  seinen  Willen,  sich
zu  verpflichten,  und  nicht  die  von  ihm  abgegebene
Willenserklärung  so  beschaffen  war,  daß  hiedurch
oder  durch  die  gesetzlich  hieran  geknüpften