48  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

Wirkungen  die  Beschränkung  seiner  Verbindlichkeit
auf  den  vorausgesetzten  Fall  ausgeschlossen
wurde.  —  Windscheid,  Lehrb.  d.  PR.  §.  97—
100.  —  Seuffert's  Archiv  Bd.  VIII  n.  253,
Bd.  XVI  n.  6  u.  103,  Bd.  XVII  n.  59.  —
Nun  enthält  aber  das  Bamberg.  LR.  Th.  II  cap.
1  S.  2  (S.  242)  die  ausdrückliche  Vorschrift,  daß,
sobald  immer,  —  also  namentlich  in  der  Zeit  der
vorhablichen  Wiederverehelichung  —  die  Eltern  sich
freiwillig  mit  den  Kindern  zur  Grundtheilung  einigen
  oder  der  Richter  rechtskräftig  darauf  erkannt
hat,  von  diesem  Augenblicke  die  Grundtheilung  verfallen
  sein  solle.  Die  Kinder  haben  damit  ein
Recht  erworben,  welches  ihnen  bleibt,  wenn  auch
der  parens  seinen  Entschluß  zur  Wiederverehelichung
  später  aufgibt.  Damit  ist  der  stillschweigenden
Voraussetzung,  es  werde  die  Wiederverehelichung
wirklich  zu  Stande  kommen,  welche  in  solchen  Fällen
  natürlich  immer  vorhanden  ist,  bei  einem  Vertrage
  sowie  bei  einem  gerichtlichen  Anerkenntnisse,
durch  welches  sich  der  parens  in  die  Lage  eines
rechtskräftig  Verurtheilten  versetzt,  die  einschränkende
Wirkung  offenbar  genommen.

Welchen  Chicanen  wären  endlich  die  Kinder
Preis  gegeben,  wenn  es  der  parens  nach  vertragsmäßiger
  Anerkennung  oder  gerichtlicher  Entscheidung
seiner  Verbindlichkeit  zur  Grundthellung  in  seiner
Hand  hätte,  den  Vollzug  jedesmal  durch  einen  bloßen
  Aufschub  seiner  Wiederverehelichung  mit  der
Erklärung,  er  habe  seinen  Entschluß  hiezu  aufgegeben,
  unmöglich  zu  machen?—

77.

HSidabl.:  K.  Hetieich.  Derl.  Paim  &amp;  Enke  (Adolph  Enke)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;  Sohn.