Samstag  den  14.  Februar  1874.  39.  Dahrgang.  36  4.
Dr.  J.  A.  Feuffert's
Plätter  für  Rechtsanvendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  Ueber  die  verträsemäßts  bedungenen  Folgen  des  Verzuges
(Schlußp).  —  Uebersicht  über  die  neueren  Ergebisse  der  Rechtsprechung
  des  obersten  Gerichtshoses  in  Gegentänden  des  Ciollrechtes

und  CGiollprozesses  vom  21.  Dez.  1873  blWs  5.  Januar  1674.  —

Ueber  die  vertragsmäßig  bedungenen  Folgen  des
Verzuges.

"  (Schluß.)

Seuffert  erkennt  in  seinem  Pand.-Recht  §.
77  gleichfalls  die  Regel  an,  daß  bei  der  Erfüllung
einer  Bedingung  die  festgesetzte  Zeit  eingehalten  werden
  müsse,  glaubt  aber  in  der  Note  4  zu  diesem
S.  eine  Ausnahme  dann  eintreten  lassen  zu  sollen,
„wenn
1)  die  Erfüllung  dem  größeren  Theile  nach  zur  rechten

  Zeit  geschah,
2)  das  Versäumte  nur  kurze  Frist  nach  dem  festgesetzten
  Termine  nachgeholt  werden  soll,  und
3)  der  Gegner  durch  die  Versäumung  nicht  beeinträchtigt
  wurde.“

Unter  diesen  drei  Voraussetzungen,  meint  Seuffert,
  könne  der  Richter  eine  Versäumunt,  nachsehen.
Er  beruft  sich  hiefür  auf  L.  135  S.  2  D.  (45.  1).
Allein  der  Sinn  dieser  Stelle  ist  mindestens  sehr
zweifelhaft.  Sie  lautet:

Seja  cavit  Lucio  Titio,  quod  mandante  eo
hortos  emisset,  cum  pretium  omne  cum  usuris
  ab  eo  recepisset,  se  in  eum  proprietatem
hortorum  translaturam;  deinde  in  continenti
inter  utrumque  convenit:  ut  intra  calendas
Apriles  primes  universam  summam  manda-Neue

  Folge  XIX.  Band.