Ueber  die  vertragsmäßig  bedungenen  Folgen  des  Verzugs.  51

Damit  stimmt  auch  der  darauf  folgende  Satz  überein,
  worin  für  die  Erfüllung  der  beiderseitigen  Verbindlichkeiten
  der  1.  April  als  Termin  bestimmt
wurde:  deinde  in  continenti  inter  utrumque
Convenit:  ut  intra  calendas  Apriles.  mandator
  numeraret  et  hortos  acciperet.  An  diesem
  Tage  war  also  Seja  in  gleicher  Weise  zur
Tradition  wie  Titius  zur  Zahlung  verpflichtet  und
es  stand  ihr  für  den  Fall,  daß  dieser  mit  seiner
Leistung  im  Rückstande  blieb,  nur  zu,  auch  ihrerseits
  die  Erfüllung  des  Vertrages  zu  unterlassen.
Mommsen  meinte  nun  (a.  a.  O.  S.  87),  zu  der
Annahme  eines  bedingten  Vertrages  sei  man  deshalb
  genöthigt,  weil  außerdem  die  Entscheidung  deß
Falles  nicht  davon  hätte  abhängig  gemacht  werden
können,  ob  die  Oblation  des  Restes  der  Kaufsumme
kurze  oder  lange  Zeit  nach  dem  1.  April  erfolgte
und  die  actio  ex  stipulatu  auch  dann  hätte  zugelassen
  werden  müssen,  wenn  Seja  durch  den  Verzug
einen  Schaden  erlitten  hätte.  In  diesem  Falle  hätte
es  nämlich  nur  darauf  ankommen  können,  ob  Titius
neben  dem  Reste  der  Kaufsumme  auch  das  Interesse
wegen  der  verspäteten  Leistung  vollständig  offerirt
hätte.  Hierauf  sei  aber  in  der  Stelle  keine  Rücksicht
  genommen.  Allein  die  Schwierigkeiten  verschwinden,
  wenn  man  annimmt,  es  habe  in  der
Stelle  gesagt  werden  wollen,  Titius  könne  mit  Erfolg
  klagen,  wenn  Seja  wegen  der  Geringfügigkeit
des  Verzuges  keinen  Schaden  erlitten  habe,  habe
dagegen  Seja  durch  den  Verzug  einen  Schaden  erlitten,
  dann  könne  er  nicht  mit  Erfolg  klagen,
wenn  er  nicht  außer  dem  Kaufschillingsreste  und  den
Zinsen  auch  noch  den  Schadensersatz  zu  leisten  bereit
  sei.  Die  Ungenauigkeit  im  Ausdrucke,  welche
nach  dieser  Auslegung  dem  Verfasser  der  Stelle  zur
Last  fiele,  wäre  doch  wohl  leichter  zu  entschuldigen,
als  die  große  Nachlässigkeit,  welche  darin  läge,  wenn
er  in  der  Darstellung  des  Faktums  die  Bedingung,
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