52  Ueber  die  vertragsmäßig  bedungenen  Folgen  des  Verzugs.

von  der  die  Entscheidung  des  Falles  abhing,  in
eine  Zeitbestimmung  verwandelt  hätte.

Hiezu  kommt,  daß  die  L.  135  S.  2  D.  (45.1),
wenn  man  sie  nach  der  Auslegung  von  Madai  bloß
auf  einen  Vertrag  mit  einer  Zeitbestimmung  bezieht,
sich  mit  den  Bestimmungen  über  die  Wirkungen  der
Mora,  wie  sie  namentlich  in  L.  24  S.  4  D.  (19.2)
und  L.  91  S.  3  D.  (45.1)  enthalten  sind,  vollkommen
  im  Einklange  befindet,  während,  wenn  man  mit
Mommsen  annimmt,  es  sei  in  ihr  von  einem  bedingten
  Vertrage  die  Rede,  die  darin  enthaltene
Entscheidung  im  Widerspruche  mit  den  allgemeinen
Grundsätzen  über  die  Wirkungen  einer  Bedingung
bei  Verträgen  und  über  die  Konventionalstrafen  stünde.
Man  vergleiche  nur  die  ganz  klare  Bestimmung  in
L.  41  S.  12  D.  (40.5),  welche  dem  Schuldner  jede
Hoffnung  auf  Wiedererlangung  des  verlorenen  Rechtes,
  wenn  einmal  die  Zeit  für  die  Erfüllung  der
Bedingung  hiezu  abgelaufen  ist,  unbedingt  und  ohne
allen  Vorbehalt  abspricht.  Nach  L.  12  Cod.
(8.38)  ist  ferner  die  Konventionalstrafe  sofort  verwirkt,
  wenn  der  Zeitpunkt,  in  welchem  der  Schuldner
  selne  Verbindlichkeit  hätte  erfüllen  sollen,  verstrichen
  ist,  ohne  daß  es  hiezu  einer  vorgängigen
Mahnung  bedarf.  Nach  L.  25  8.  13  D.  (10.2)
—  L.  5  S.  3,  4,  L.  85  S.  6  D.  (45.1)  kann
sich  der  Schuldner  durch  eine  theilweise  Leistung
seiner  Schuld  innerhalb  der  Verfallzeit  von  der
Konventionalstrafe  nicht  befreien,  und  nach  L.  23
pr.  D.  (4.8)  —  L.113  pr.  D.  (45.1)  ebensowenig
  durch  die  Leistung  des  Ganzen  nach  verflosse-#ner
  Verfallzeit.  —  Seuffert,  Pand.-R.  8.  287
und  Note  7  u.  8  das.  —  Windscheid  a.  a.  O.
§.  285  Nr.  1  u.  2.  —  Die  hievon  abweichende
Bestimmung  in  L.  8  D.  (2.11)  betrifft  keinen  freiwillig
  eingegangenen  Vertrag,  sondern  eine  vom
Richter  auferlegte  Cautio  de  judicio  sisti,  enthält
also  eine  Ausnahme  für  einen  besonderen  Fall.  —