Ueber  die  vertragsmäßig  bedungenen  Folgen  des  Verzugs.  53

Windscheid  a.  a.  O.  Note  2.  —  Was  von  der
Konventionalstrafe  gilt,  muß  wegen  Gleichheit  des
Grundes  auch  in  dem  Falle  gelten,  wenn  dem
Schuldner  unter  der  Bedingung  rechtzeitiger  Erfüllung
  ein  besonderer  Vortheil  vertragsmäßig  zugesichert
  wurde.  Die  Rechtslehrer  machen  auch  in
der  That  zwischen  beiden  Fällen,  wenn  sie  auf  die
vertragsmäßigen  Folgen  des  Verzuges  zu  sprechen
kommen,  keinen  Unterschied.  —  Madai  a.  a.  O.
S.  405.  —  Mommsen  a.  a.  O.  S.  256.  —
Heimbach  in  Weiske's  Rechtslexikon  Bd.  XII  S.
986.  —  Auch  Seuffert  a.  a.  O.  8  §  in  k.
vgl.  8.  281,  dann  Archiv  Bd.  IX  n.  32.

Die  im  Vorhergehenden  entwickelte  Ansicht  gelangte
  zur  Anerkennung  bei  der  Entscheidung  des
nachstehenden  Falles:

R.  schuldete  dem  N.  746  fl.,  zahlbar  in  sechs
Jahresfristen.  Beide  schlossen  am  8.  Februar  1872
einen  Vertrag,  worin  N.  dem  R.  für  den  Fall,
wenn  er  die  ganze  Schuld  binnen  drei  Monaten  bezahlen
  würde,  einen  Nachlaß  von  50  fl.  bewilligte.
R.  bot  dem  N.  am  2.  oder  3.  Mai  1872  eine  Abschlagszahlung
  von  400  fl.  an,  welche  jedoch  dieser
nicht  annahm,  weil  er  inzwischen  seine  Forderung
an  andere  Personen  cedirt  hatte.  R.  zahlte  hierauf
  am  20.  oder  21.  Mai  1872  die  ganze  Schuld
nebst  den  betr.  Zinsen  im  Gesammtbetrage  von
769  fl.  22  kr.  und  beanspruchte  nun  den  Nachlaß
von  50  fl.  und  Zurückgabe  dieses  Betrages  an  ihn,
indem  er  sich  darauf  stützte,

1)  daß  die  Zahlung  der  400  fl.  am  2.  oder  3.
Mai  durch  N.  verhindert  worden  sei,  weßhalb
bezüglich  dieses  Betrages,  —  also  des  größeren
Theiles  seiner  Schuld,  —  die  Bedingung  zum
Nachlasse  als  von  ihm  rechtzeitig  erfüllt  betrachtet
  werden  müsse,