54  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

2)  daß  bezüglich  des  Restes  ihm  nur  ein  geringer
Verzug  zur  Last  falle  und
3)  daß  durch  diesen  Verzug  weder  für  N.  noch  für
dessen  Cessionare  ein  Nachtheil  entstanden  sei.
Das  in  I.  Instanz  mit  der  Sache  befaßte  Bezirksgericht
  erklärte  den  Anspruch  des  R.  mit  Bezug
  auf  L.  135  §S.  2  D.  (45.1)  für  begründet.
Diese  Entscheidung  wurde  jedoch  durch  oberstrichterliches
  Urtheil  vom  2.  Januar  1874  (HV)r.  1493)
wegen  unrichtiger  Anwendung  der  angeführten  Gesetzesstelle
  und  Verletzung  der  Grundsätze  über  die
Wirkungen  bedingter  Verträge  und  über  die  hienach
zu  bemessenden  vertragsmäßigen  Folgen  des  Verzuges
  vernichtet.

Mützict
über  die  neueren  Ergebnisse  der  Rechtsprechung  des
obersten  Gerichtshofetz  in  Gegenständen  des  Civilrechtes
  und  Civilprozesses
21.  Dezbr.  1873  —  5.  Januar  1874
mit  3  Nachträgen  vom  9.,  10.  u.  19.  Dezember.
Bemerkung:  Die  Urtheile  vom  22.  Dezember  HWNr.

1354,  30.  Dezember  HVNr.  1320  und  2.
Januar  HVNr.  1490  werden  nachgetragen.

I.  Zur  Proz.-Ordn.  vom  29.  April  1869.

Art.  202  Abs.  3  u.  Abs.  2  Ziff.  2.  Eine
Nichtigkeitsbeschwerde  gegen  eine  Gemeinde,  Weiderecht
  betr.,  war  angeblich  wegen  Betheiligung  des
Bürgermeisters  und  der  übrigen  Mitglieder  des  Gemeindeausschusses
  vom  Gerichtsvollzieher  dem  einschlägigen
  Bezirksamte  zugestellt  worden,  welche  Zustellung
  —  wenn  auch  von  der  Gegenpartei  nicht
beanstandet  —  nach  Art.  812  der  Proz.-O.  als