Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  55

nichtig  erklärt  worden  ist,  weil  dem  Bezirksamte
eine  E  der  Gemeinde  nicht  zukomme  (Art.
123,  124,  130  u.  131  der  G.-O.),  und  auch  nicht
dargethan  sei,  daß  die  gesetzlichen  Vertreter  der  Gemeinde
  wegen  Betheiligung  an  der  Sache  ihrer
öffentl.  Stellung  entkleidet  worden  seien.  Urth.  v.
5.  Januar  1874  HV)r.  1503.

Art.  460  mit  251.  Der  Klägerin  war  der
vorläufig  festgesetzte  Eid,  daß  sie  trotz  gewissenhafter
Nachforschung  nichts  davon  erfahren  habe,  daß  das
(von  ihren  Erblassern  gegebene)  Darlehen  bereits  vor
dem  30.  Januar  1869  bis  auf  einen  Kapitalsrest
von  100  fl.  getilgt  gewesen  sei,  auferlegt  worden.
In  der  Sitzung  zur  Eidesleistung  wurde  von  beklagter
  Seite  der  neue  Umstand  geltend  gemacht,
daß  der  betr.  Schuldschein  nach  Tilgung  des  ursprünglichen
  Darlehens  lediglich  aus  Bequemlichkeit
und  um  nicht  immer  wieder  neue  Schuldscheine  ausstellen
  zu  müssen,  in  Händen  der  Erblasser  der  Klägerin
  belassen  worden  sel,  daß  sich  derselbe  aber
längst  nicht  mehr  auf  das  ursprüngliche  (hier  eingeklagte)
  Darlehen,  sondern  auf  spätere  Darlehen
beziehe,  und  wurde  hierüber  der  Klägerin  der  Eid
zugeschoben.  Das  Prozeßgericht  sistirte  die  Eidesleistung,
  verwarf  aber  sodann  diese  Einwendung  als
verspätet  und  setzte  den  Eid  der  Klägerin  definitiv
  fest.

Der  bezügliche  Ausspruch  wurde  in  der  Erwägung
  vernichtet,  daß  die  Bestimmung  des  Art.
251  der  Proz.-O.  (wonach  der  Schwerpunkt  des
Verfahrens  in  der  mündlichen  Verhandlung  liege
und  das  materielle  Recht  möglichst  aufrecht  zu  halten
  sel)  auch  bei  einer  Verhandlung  vor  einer  Eidesleistung
  ihre  volle  Wirksamkeit  äußern  müsse,  zumal
  der  Ausspruch  auf  Eidesleistung  bei  dieser  Verhandlung
  die  Rechtskraft  noch  nicht  beschritten  gehabt
  habe,  vielmehr  der  Eid  der  Klägerin  erst  defünitiv
  festgesetzt  worden  sei;  daß  ferner  die  Be-