56  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

stimmung  des  Art.  460  Abs.  2  der  Proz.-O.  hier
nicht  im  Wege  stehe,  indem  hierin  nicht  eine  Ausnahme
  von  der  Regel  des  Art.  251  statuirt  erscheine,
da  hiefür  der  gesetzliche  Ausdruck  mangle;  sondern
der  genannte  Art.  460,  wie  die  ganze  Fassung  und
der  Zusammenhang  ergebe,  nur  solche  thatsächliche
Angaben  des  Schwurpflichtigen  zur  Voraussetzung
habe,  deren  Gegenstand  der  Eidesinhalt  selbst  sel
und  die  ihn  zu  beseitigen  oder  zu  modifiziren  bestimmt
seien,  die  hier  in  Frage  stehende  neue  Thatsache
aber  von  dem  Vorgange,  wie  solchen  die  Eldeserklärung
  enthalte,  durchaus  verschieden  sei,  also  nicht
dadurch  beseitigt  werden  könne,  daß  ihr  die  formelle
Zulässigkeit  auf  Grund  des  Art.  460  abgesprochen
werde.  Dieselbe  hätte  daher  materiell  gewürdigt
und  hierüber  erkannt  werden  sollen.  Urth.  vom  30.
Dezbr.  HVNr.  1343.

Art.  788  Ziff.  7.  S.  leben  slängl.  Wohnung
  8-Recht  unter  Sachenrecht.

Art.  812  S.  oben  Art.  202.

Art.  972  und  973.  Es  handelte  sich  um  die
Beschlagnahme  einer  Diensteskaution  und  um  die
Frage,  ob  bei  dem  Beschlagsnahmsakte  Art.  972
oder  973  der  Proz.-O.  zu  berücksichtigen  gewesen  sei.

Es  wurde  Ersteres  angenommen,  weil  letzterer
Art.  nur  die  Arrestanlegung  auf  Forderungen  betreffe,
  deren  Befriedigung  der  Arrestbeklagte  bei  einer
  öffentl.  Kasse  zu  suchen  habe,  sohin  auf  eine
Diensteskautlon,  die  dem  k.  Staatsärar  gestellt  und
noch  keiner  Kasse  zur  Heimzahlung  angewiesen  sei,
von  der  demnach  nicht  gesagt  werden  könne,  daß
der  Kautionssteller  in  dieser  Beziehung  die  Befriedigung
  bei  einer  öffentl.  Kasse  zu  suchen  babe,  nicht
anwendbar  erscheine,  und  es  ergebe  sich  aus  den
Verhandlungen  des  Gesetzgebungsausschusses  keine
Annahme  für  das  Gegentheil  (vgl.  K.  d.  A.  Beil.
Bd.  2  Abth.  1  S.  117,  184,  356;  Beil.  Bd.  3