Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  57

Abth.  3  S.  229,  236,  403,  469,  552;  K.  d.
R.  R.  Prot.  Bd.  3  S.  142).

Wäre  aber  auch  Art.  973  für  die  Beschlagnahme
  anwendbar  gewesen,  so  könnte  der  Beschlagnahmsakt
  nur  dann  (auf  Antrag  des  Klägers)  aufgehoben
  werden,  wenn  er  nach  Art.  218  der  Proz.-O.
nichtig  wäre,  nicht  aber,  wenn  er  blos  nicht  rite
erfolgt  sei,  weil  die  hier  erfolgte  Zustellung  des  Aktes
  an  den  Vorstand  des  Oberpost=  und  Bahnamtes
N.  statt  an  den  dortigen  Oberbahnamts-Bezirkskassier
  der  Natur  und  dem  Zwecke  der  Handlung  nicht
zuwiderlaufe,  da  die  Arrestanlegung  demjenigen  zugestellt
  sei,  bei  dem  die  Forderung  ausstehe,  und
die  Diensteskaution  nicht  der  Oberamtsbezirkskasse
N.,  sondern  der  dortigen  Postbehörde  gestellt  worden
  sei,  weil  ferner  auch  der  Zweck  der  Beschlagnahme
  in  Folge  der  Unterstellung  der  Oberamts-Bezirkskassen
  unter  dem  Oberamtsvorstande  (Ziff.
IV  der  Vdg.  v.  16.  Sept.  1868,  die  Verwaltung
und  den  Betrieb  der  k.  Verkehrsanstalten  betr.)  auch
thatsächlich  erreicht  worden  sei.  Es  erscheine  daher
als  unbeanstandbar,  daß  der  Arrestact  dem  Stellvertreter
  des  Bahninspektors  (in  Abwesenheit  des  letzteren)
  zugestellt  worden  sei.  Urth.  v.  30.  Dezbr.
HVr.  1412.

Art.  1081  Abs.  2  mit  875  Abs.  2.  Die
Vorschrift  des  Art.  875  Abs.  2  der  Proz.-O.  (als
in  dem  generelle  Vorschriften  für  das  Vollstreckungsverfahren
  aufstellenden  31  Hauptstücke  enthalten)
  muß  auch  bei  Zuwiderhandlungen  gegen  die
spezielle  Bestimmung  des  Art.  1081  Abs.  2  um  so
mehr  gelten,  als  für  den  Fall,  wenn  der  Betheiligte
  die  Verbindlichkeit  des  Gläubigers  zum  Schadensersatz
  nicht  für  ausreichend  hält,  es  demselben
nach  Art.  875  Abs.  1  u.  871  Ziff.  5  üÜberlassen  ist,
selbst  die  Einstellung  des  Vollstreckungsverfahrens
durch  den  Vollstreckungsbeamten  oder  eine  Anweisung
  des  letzteren  hiezu  durch  das  Vollstreckungsge-