58  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

richt  zu  veranlassen.  Die  Zuwiderhandlung  gegen
Art.  1081  Abs.  2  bewirkt  daher,  nachdem  hiefür
ein  besonderer  Rechtsnachtheil  angedroht  ist  (Art.
218),  keine  Nichtigkeit.  Urtheil  vom  5.  Januar
HVNr.  1533.

II.  Eivilrechtliche  Gntscheidungen.

Allgemeine  Lehren.  Art.  14  des  Not.-Ges.
Siehe  Sachenrecht.  Eigenthumsübergang
nach  münchner  Stadtrecht.

Verzug,  vertragsmäßig  bedungene
Folgen  desselben.  Urtheil  vom  2.  Jan.  HVNr.
1493.  —  Vergl.  den  Aufsatz  in  Nr.  3  mit  Schluß
in  diesem  Blatte.

Sachenrecht.  Eigenthumsübergang  nach
münchner  Stadtrecht.  Ein  Haus  in  München
wurde  durch  notariellen  Vertrag  verkauft  und  Käufer
  auch  in  dessen  Besitz  gesetzt.  Die  Umschreibung
im  Grundbuche  und  Hypothekenbuche  erfolgte  jedoch
nicht  wegen  hindernder  Einträge  in  II.  Rubrik  des
Hypoth.-Buches.  Der  Klage  des  Käufers  auf  Löschung
  dieser  Einträge  wurde  vom  Verkäufer  insbesondere
  die  Einrede  entgegengesetzt,  Käufer  habe  auf
Erfüllung  des  Vertrages  (ausdrücklich  und  stillschweigend)
  verzichtet.  Diese  Einrede  wurde  verworfen,
weil,  da  der  Vertrag  durch  Tradition  erfüllt  sei,
Käufer  bereits  das  Eigenthum  deß  Hauses  erworben
habe,  zur  Aufgebung  der  Rechte  hierauf  daher  ein  notarieller
  Vertrag  erforderlich  gewesen  wäre.  Diese
Entscheidung  wurde  auch  von  dem  obersten  Gerichtshofe
  gebilligt  und  bemerkt,  daß  dem  Eigenthumser-=werbe
  durch  die  erfolgte  Traditlon,  hier  die  Bestimmungen
  der  Art.  1  u.  2  der  münchner  Grundbuchs-Ordnung
  von  1572  u.  Art.  5  dieser  Ordnung
von  1573,  Art.  1  u.  2  der  renovirten  Grundbuchs-Ordnung
  von  1628,  dann  Art.  31,  270  u.  512
des  münchner  Stadtrechtes  von  1347  nicht  entgegenstehen,
  weil,  abgesehen  davon,  ob  nach  diesen