Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  59

Vorschriften  der  Grundbuchs-Ordnungen  die  Uebertragung
  des  Eigenthums  an  Grund  und  Boden  auf
den  Erwerber  im  Stadtbezirke  München  neben  der
nunmehr  durch  Notariatsakt  zu  pflegenden  Verlautbarung
  des  Veräußerungsvertrages  nur  durch  den
Eintrag  im  Grundbuche  erfolgen  könne  und  erst  dieser
  Eintrag  die  Uebereignung  selbst  darstelle,  jedenfalls
  dadurch  nicht  ausgeschlossen  sein  könne,  vielmehr
  Doktrin  und  Praxis  darüber  einig  sei,  daß
von  dem  Käufer  bei  einem  rechtsförmlich  abgeschlossenen
  Kaufe  durch  die  körperliche  Tradition  des
Kaufsobjektes  rechtmäßiger  Besitz  erworben  werde
und  alle  jene  Wirkungen  eintreten,  die  mit  der
Einweisung  in  rechtmäßigen  Besitz  verbunden  seien.
Urth.  v.  27.  Dez.  HVNr.  1300.

Bem.  Daß  mit  der  Tradition  auf  Grund  des
Eigenthumsübertragungsvertrages  der  Eigenthumsübergang
  im  Allgemeinen  erfolge,  ist  von  selbst  klar,
die  Frage  ist  aber  hier  nur  die,  ob  dieses  auch  nach
münchner  Stadtrecht  gelte,  ob  nicht  vielmehr  durch
dasselbe  der  Eigenthumsübergang  durch  den  Eintrag
in  das  Grundbuch  (als  einer  besonderen  Form  der
gerichtl.  Auffassung)  bedingt  sei.  Diese  Frage  konnte
bei  der  Eigenthumsfrage  nicht  in  der  Schwebe  gelassen
  werden,  sie  hätte  vielmehr  entschieden  werden
sollen.  Wir  glauben  übrigens,  daß  dieselbe  im  oberstrichterl.
  Erk.  v.  16.  März  1866  (Bl.  f.  R.-A.  Bd.
31  S.  152)  ihre  richtige  Lösung  gefunden  habe
(vergl.  auch  Bd.  27  S.  85).  Wird  sie  bejaht,  so
kann  die  zum  Vertrage  hinzukommende  bloße  Traditlon
  den  Eigenthumsübergang  nicht  bewirken,  wenn
auch  durch  die  Besitzübertragung  der  Erwerber  in
die  Lage  gesetzt  wird,  die  Wirkungen  des  Besitzes
für  sich  geltend  zu  machen.  (Vergl.  diese  Blätter
Bd.  13  S.  281.)

Lebenslängliches  Wohnungsrecht.  Inhalt
  der  Haftung  des  Konstituenten  desselben.
  Persönliche  Leistungen  des  Eigenthi-